Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des B B, geboren am 28. Februar 1949, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 18. September 1995, Zl. III 144/95, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 18. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. November 1977 erlassenen (unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz-FrG, BGBl. Nr. 838/1992 , abgewiesen.
Grundlage für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes waren das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. August 1977 wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB, die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Mai 1975 (§ 97 Abs. 5 StVO), vom 21. Oktober 1975 (§ 36 Abs. 1 KFG und § 102 Abs. 4 KFG), vom 9. November 1976 (§ 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. a und § 15 Abs. 4 StVO), vom 16. September 1977 (§ 46 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 StVO), vom 20. September 1977 (§ 5 Abs. 1 und § 52 Z. 8 lit. b StVO) und vom 3. November 1977 (§ 1 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz).
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, daß „die Gefährlichkeit des Berufungswerbers für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit“ noch keineswegs weggefallen sei. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1990 entgegen dem noch aufrechten Aufenthaltsverbot vom 3. November 1977, welches gegen ihn unter seinem damaligen Namen „B St“ erlassen worden war, unter seinem nunmehrigen Namen (nach einer in der „ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien“ erfolgten Namensänderung) in das Bundesgebiet wieder eingereist war und sich hier bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1994 aufgehalten habe. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Sinne des § 19 FrG dringend geboten und auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Der Beschwerdeführer habe zwar intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet (seine Ehefrau und seine beiden Töchter, die sich seit Jahren in Österreich aufhielten und einer Beschäftigung nachgingen, er selbst habe seit seinem Aufenthalt aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung bei der Firma WKS Handel Bau GesmbH gearbeitet und sei dementsprechend integriert), jedoch verlören diese Umstände angesichts der Unerlaubtheit seiner Rückkehr im Jahr 1990 dermaßen an Gewicht, daß sie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift allerdings Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 19 FrG vorliegt und-gegebenenfalls-die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist. Bejahendenfalls hat sie zu beurteilen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zl. 95/18/0859, mwN).
Entscheidend ist demnach, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr überprüft werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0622, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren vorgebracht, daß er sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1977 sowohl in seiner Heimat als auch nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1990 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1994 wohlverhalten habe. Seine Namensänderung in der „ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien“ sei legal erfolgt, wobei angesichts der dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden geringfügigen Delikte die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bereits bei seiner Einreise im Jahr 1990 nicht mehr bestanden hätten. Er habe im Bundesgebiet nach seiner Einreise im Jahr 1990 ordnungsgemäß gearbeitet und sich nichts zu schulden kommen lassen.
Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde (nur) insoweit entgegengetreten, als sie davon ausging, daß „die Gefährlichkeit des Berufungswerbers für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit“ noch keineswegs weggefallen sei und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes deshalb gemäß § 19 FrG dringend geboten und gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei, weil der Beschwerdeführer entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot vom 3. November 1977 im Jahr 1990 unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Es ist somit zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, daß er sich bis zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1990 während eines Zeitraumes von ca. 13 Jahren wohlverhalten hat. Damit vermag der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 3. November 1977 maßgeblichen Umstände (wobei jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen die Übertretungen des § 5 StVO nicht als geringfügig zu qualifizieren sind; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0051, mwN), die darauf gestützte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. (bzw. des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz) im Jahr 1990 noch gegeben gewesen sein soll. Das im Jahr 1977 erlassene Aufenthaltsverbot wäre vielmehr zum Zeitpunkt der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1990 gemäß der (im wesentlichen mit § 26 FrG gleichlautenden seinerzeit in Kraft gestandenen) Bestimmung des § 8 Fremdenpolizeigesetz nicht nur auf Antrag sondern auch von Amts wegen aufzuheben gewesen. Da sich der Beschwerdeführer während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Akteninhalt und auch nach Auffassung der belangten Behörde sowohl familiär als auch beschäftigungsmäßig als „dementsprechend integriert“ verhalten habe, somit während seines Aufenthaltes nicht nachteilig auffällig geworden sei, verbleibt als Grund für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes lediglich der Umstand, daß der Beschwerdeführer entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste. Wenn die belangte Behörde daraus schloß, daß die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit noch „keineswegs weggefallen“ sei, so hat sie das Gesetz unrichtig angewandt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 .
Wien, am 10. September 1997
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden