Liegt dem Fremden eine rechtskräftige strafgerichtliche
Verurteilung wegen § 12, § 146, § 147 Abs 3 StGB zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zur Last, so ist der
Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG verwirklicht. Die darauf
gründende Auffassung der Behörde, diese "bestimmte Tatsache iSd
Abs 1" (des § 18 FrG) rechtfertige die dort umschriebene
Annahme, ist besonders dann nicht als rechtswidrig zu erkennen,
wenn der Fremde außerdem erst ungefähr zwei Jahre zuvor wegen
§ 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt
wurde. Vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde
des § 19 und des § 20 FrG Abs 1 ist daher gegen den Fremden ein
Aufenthaltsverbot zu erlassen.
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