StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.
§ 175 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
…§ 175. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch…
§ 278c Terroristische Straftaten
…126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2 ) beeinträchtigt werden, 7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte ( §§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 ) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt ( § 180 ), 8. Luftpiraterie ( § 185 ), 9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ( §…
§ 71a ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 71a Gerichtliche Strafbestimmung
…werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches , BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß…
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