Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.8.2025, AZ ** (= GZ **-41 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO zu entfallen hat, n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortzudauern.
Dieser Beschluss ist bis längsten 13.10.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der in § 175 Abs 1, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt gegen den am ** geborenen A* und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB.
Der Beschuldigte A* wurde am 28.8.2025 um 22.00 Uhr durch Beamte der PI B* nach gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch festgenommen (ON 37.2 Seite 10) und über ihn nach Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.22) am 30.8.2025 nach Vernehmung zur Sache und zu den Haftgründen (ON 40) durch einen Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch im Ermittlungsverfahren die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO mit einer Wirksamkeit bis vorerst längstens 15.9.2025 verhängt.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte A* durch seinen Verteidiger rechtzeitig Beschwerde (ON 49). Die Beschwerde, welche den dringenden Tatverdacht nicht ausdrücklich bestreitet, richtet sich gegen das Vorliegen der vom Erstgericht angenommenen Haftgründe und mündet in den Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel. Verdunkelungsgefahr liege nicht vor, da der Angeklagte sich reumütig, umfassend und offenherzig geständig verantwortet habe und sämtliche Beteiligten bereits einvernommen worden seien. Eine Beeinflussung oder Absprache mit den Beteiligten oder dem Opfer sei auszuschließen. Es gebe auch keine konkreten Tatsachen, welche Tatbegehungsgefahr begründen würden. Die Verhängung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismäßig und könne durch familienrechtliche Verfügungen oder sonstige gelindere Mittel substituiert werden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht, A* habe am 28.8.2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* unter Verwendung einer Waffe versucht, dem D* mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld von zumindest EUR 100,-- abzunötigen, indem sie auf ihn zugegangen seien, C* EUR 100,-- von D* gefordert habe und nachdem sich dieser geweigert habe, das Geld herauszugeben, ihn am Kragen gepackt und zu ihm gesagt habe, dass D* wissen würde, dass er ihn abknallen werde, wobei A* in diesem Moment seine Oberbekleidung hochgezogen habe, um D* seinen im Hosenbund versteckten Schreckschussrevolver zu zeigen und so der Drohung Nachdruck zu verleihen. Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen.
Der Beschuldigte A* machte anlässlich der Vernehmung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter keine Angaben und verwies auf seine Angaben vor der Polizei, wo er die oben beschriebene Tat bestritt. Er gab an, dass C* lediglich das dem D* geliehene Geld zurückgefordert und keinerlei Drohungen geäußert habe. Er selbst habe auch nicht mit der Waffe gedroht. Die Waffe habe er im Hosenbund stecken gehabt, was von D* wahrgenommen worden sei. Der Grund dafür, dass D* die Waffe gesehen habe, sei gewesen, weil er sich an den Genitalien gekratzt habe und man deshalb den Knauf der Waffe kurz sehen habe können. Die Verantwortung, dass er sich lediglich an seinen Genitalien gekratzt habe und deshalb D* die Waffe gesehen hätte, ist im Lichte der unten geschilderten belastenden Angaben des Mitbeschuldigten C* sowie des Opfers D* als Schutzbehauptung zu werten.
Während die Begleiter von A* und C*, und zwar E*, F* und G* vom Vorfall selbst nichts mitbekommen haben wollen, wird A* nicht nur vom Opfer D* sondern auch von seinem Mittäter C* belastet. Letzterer gab vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter unter anderem an, dass A* die Waffe insofern gezogen habe, als er sein T-Shirt gehoben und D* die Waffe somit gezeigt habe. Er habe dabei auch gesagt, „Ich knall dich gleich ab“. Er habe zu D* geschaut und gesehen, wie dieser plötzlich schockiert gewesen sei. Da habe er zur Seite geblickt und gesehen, wie A* sein T-Shirt gehoben und D* die Waffe gezeigt habe. In diesem Moment habe er (A*) auch gesagt, dass er D* umbringen werde (ON 42, Seite 4). Vor der Polizei sagte er noch, dass A* die Waffe vorne im Hosenbund gehabt habe. Er habe nicht mitbekommen, dass A* die Waffe gezeigt habe. Er habe nicht einmal gewusst, dass A* eine Waffe bei sich gehabt habe. Er selbst leugnete dabei jegliche Drohung gegenüber D* und behauptete, von ihm nur das ihm geliehene Geld zurückgefordert zu haben (ON 37.14, Seite 6 f).
D* schilderte vor der Polizei, dass C* behauptet hätte, dass er ihm EUR 100,-- schulde. Er (C*) hätte ihn mit beiden Händen am Kragen gepackt, damit er nicht weglaufen könne und zu ihm gesagt, er habe eine Waffe dabei und weiters „du weißt, dass ich dich abknallen würde“. Der zweite Täter (A*) habe seine Joggingjacke hinaufgezogen, um ihm die Waffe zu zeigen. Es sei ein schwarzer Revolver gewesen. Er habe die Waffe als Revolver erkannt, weil sie eine Trommel gehabt habe. Er habe zur gleichen Zeit auch bei C* einen Abdruck unter seinem T-Shirt erkannt und vermutet, dass es sich auch dabei um eine Waffe wie sie die Polizei verwendet, handelt. Das Präsentieren des Revolvers durch den zweiten Täter habe er als Drohung wahrgenommen (ON 37.22, Seite 5 f). D* bestritt ausdrücklich, bei C* Schulden zu haben und vermutete, dass dieser sich durch sein Vorgehen bereichern habe wollen, weil er sich gegen ihn nie zur Wehr setze (ON 37.22, Seite 8).
Die Zeugen H*, I* J*, K* J* und L* konnten zwar die Auseinandersetzung zwischen C* und A* auf der einen Seite und D* auf der anderen Seite beobachten, nahmen jedoch keine Waffe wahr (ON 37.18 bis ON 37.21).
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die subjektive Tatseite ergibt sich aus der Vorgehensweise des Beschuldigten A* im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C*.
Im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung droht dem Beschuldigten A* nach § 143 Abs 1 StGB iVm § 5 JGG eine Freiheitsstrafe von bis zu 7 ½ Jahren.
Beizupflichten ist der Beschwerde, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vernehmung aller Beteiligten und Zeugen nicht mehr von Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 173 Abs 2 Z 2 StPO auszugehen ist.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt unter anderem vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine Straftat mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Bei einem schweren Raub nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB handelt es sich um eine Tat mit schweren Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht 3, Z 674). Der Beschuldigte A* wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.8.2023 zu ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á EUR 4,-- verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschuldigte ist ohne Beschäftigung und wird durch das AMS unterstützt. Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschuldigten, den weder eine strafrechtliche Sanktion noch eine bedingte Strafnachsicht davon abgehalten haben, die ihm nach der dringenden Verdachtslage angelastete Tat während offener Probezeit zu begehen, liegt den Beschwerdeausführungen zuwider auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.
Der Haftgrund liegt auch in einer derartigen Intensität vor, dass ihm durch familienrechtliche Verfügungen oder andere gelindere Mittel im Sinne des § 35 Abs 1 erster Satz JGG nicht wirksam begegnet werden kann. Dem Beschwerdevorbringen, wonach A* bei seinen Eltern wohnen könne und in einem stabilen familiären Umfeld lebe, ist zu erwidern, dass dieses bereits zuvor bestehende Umfeld ihn auch nicht davon abgehalten hat, die nach der dringenden Verdachtslage angelastete Tat zu begehen. Ein Bericht der Jugendgerichtshilfe liegt noch nicht vor.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage zugrundeliegende Tat begangen worden ist, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die mit der seit 30.08.2025 andauernden Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des beschäftigungslosen Jugendlichen stehen unter Beachtung der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der nach der dringenden Verdachtslage begangenen Tat und der zu erwartenden Strafe.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die erste Haftfrist von 14 Tagen aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft wird durch die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde nicht verlängert, weil bei jugendlichen Beschuldigten nach § 35 Abs 3a JGG die Bestimmung des § 174 Abs 4 StPO nicht anwendbar ist. Die erstmalige Fortsetzung der Haft durch die Beschwerdeentscheidung ist somit bis 13.10.2025 wirksam (§ 175 Abs 2 Z 2 StPO; vgl 12 Os 139/16g).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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