Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas, und Mag. a Tröster in der Strafsache gegen A* B*und eine weitere Person wegen des Verbrechens der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2025, AZ ** (ON 3 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Leoben), und den damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Einspruch wird abgewiesen .
Gegen diese Entscheidungen steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts Leoben im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leoben, AZ C*, gegen A* B* und eine weitere Person wegen der Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - soweit hier wesentlich - unter Übernahme der darin angegebenen Gründe gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO den Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 12. August 2025 auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Genannten inklusive Garagen, Keller- und Nebenräumlichkeiten, in denen sich die im Zusammenhang mit dem Bau einer (Rohr-)Bombe stehenden Sprengmittel, Zünder sowie Material zum Bau der Bombe, Pläne etc. befinden könnten, an der Adresse ** (Punkt I. 1.).
Zum angenommenen Tatverdacht, der rechtlichen Beurteilung und der Begründung der formellen und materiellen Voraussetzungen des bekämpften Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussseiten 2 und 3 verwiesen.
Die Durchsuchung fand am 13. August 2025 statt (ON 11.2, 2). Aus deren Anlass wurde dem Beschuldigten auch die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ausgefolgt (ON 11.2, 5).
Gegen den Beschluss richtet sich die mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung verbundene Beschwerde des A* B* (ON 7.1).
In der Beschwerde wird das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in Abrede gestellt, eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme behauptet und die Feststellung beantragt, dass durch die Bewilligung der Anordnung das Gesetz in der Bestimmung des § 119 StPO verletzt worden sei.
Im Einspruch wegen Rechtsverletzung wird zusammengefasst kritisiert, dass der Beschuldigte durch die Form der Effektuierung der Zwangsmaßnahme bei Arbeitskollegen und Mitbewohnern „bloßgestellt“ wurde und es „zweifellos möglich gewesen wäre, behutsamer vorzugehen und die Integrität des unbescholtenen Beschuldigten besser zu wahren“. Sinngemäß wird die Feststellung begehrt, dass A* B* dadurch in seinem subjektiven Recht nach § 121 Abs 3 erster Satz StPO verletzt wurde.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihren Stellungnahmen, der Beschwerde und dem Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht Folge zu geben.
1. Zur Beschwerde
Voranzustellen ist, dass aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs des Zwangsmittels das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Bewilligung der Durchsuchung zu prüfen hat ( Tipoldin WK StPO § 89 Rz 15). Diese Prüfung hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen (ex ante-Perspektive; RIS-Justiz RS0131252). Später eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die retrospektiv zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252).
Die (gerichtliche) Bewilligung der Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Orten erfordert einen „nur“ begründeten - keinen dringenden (wie er etwa für die Verhängung der Untersuchungshaft gefordert wird) - Verdacht, dass sich die (hier:) gesuchten Gegenstände dort befinden; dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Der begehrte Gegenstand muss zumindest seiner Art nach konkretisiert sein. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein; es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Ebenso muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung erschließbar sein (vgl zum Ganzen: Tipold/Zerbesin WK StPO § 119 Rz 17 bis 19). Notwendig ist ein „konkreter Verdacht“ insofern, als aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise, abgeleitet werden kann. Auch muss die Maßnahme verhältnismäßig sei.
Fallbezogen bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts der konkrete Verdacht, A* B* und eine weitere Person hätten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2023 in ** und ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung angefertigt, erworben und/oder besessen, indem sie sich auf derzeit nicht näher bekannte Weise Sprengstoff und Material zum Bau einer Rohrbombe samt der dafür erforderlichen Pläne beschafften und diese Bombe zumindest zum Teil herstellten, um damit einen Sprengstoffanschlag auf die D* begehen zu können.
Dieser Tatverdacht ist rechtlich unter den Tatbestand des Verbrechens der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB zu subsumieren. Das Verbrechen nach § 175 Abs 1 StGB ist ein Absichtsdelikt, wobei Einzelheiten des beabsichtigten Verbrechens in diesem Vorbereitungsstadium noch nicht feststehen müssen. Die Tathandlung besteht - soweit hier relevant - darin, dass bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen angefertigt, erworben oder besessen werden. Unter Vorrichtungen sind solche zu verstehen, die zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderlich sind ( Michel-Kwapinski/Oshidari in WK 2StGB § 175 Rz 2).
Da für die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses bereits die Annahme des Verbrechens nach § 175 Abs 1 StGB hinreichend ist, können Ausführungen zu dem im angefochtenen Beschluss auch angenommenen Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB, das eine in der Tatverabredung bestehende Vorbereitungshandlung zu einer Straftat ist und vom Gesetz in Ansehung des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB) unter Strafe gestellt wird, dahinstehen.
Zum Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB ergibt sich der konkrete Verdacht in objektiver Hinsicht aus den Angaben über unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen E* B*, dem Vater des Beschuldigten (Amtsvermerk ON 2.2 und ZV ON 4), der den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige brachte und über Aufforderung auch eine Skizze der wahrgenommenen Vorrichtung (ON 4, 4 iVm ON 11,14) anfertigte.
Die konkreten Annahmen zur subjektiven Tatseite leiten sich trotz der Unbescholtenheit des Beschuldigten bereits aus den äußeren Tatumständen ab (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 u.a.).
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit dem Verweis auf Divergenzen zwischen dem über die Erstangaben des Zeugen E* B* errichteten Aktenvermerk (ON 2.2) und seiner protokollierten Zeugenaussage (ON 4), den für die Bewilligung der Durchsuchung erforderlichen konkreten Tatverdacht zu erschüttern. Die Abweichungen in Bezug auf den Ort der Wahrnehmung der noch zünderlosen „Rohrbombe“ und die nachfolgende Kommunikation mit dem Beschuldigten sind mit Blick auf das unterschiedliche Zustandekommen von Aktenvermerk (schriftliche Wiedergabe des Gesprächsinhalts durch den Beamten) und Einvernahme sowie im ersten Fall nicht gegebener Unterfertigung durch den sich Äußernden nicht dazu angetan, den konkreten Tatverdacht zu erschüttern. Auch wird damit kein Verfahrens- oder Begründungsmangel aufgezeigt. Wie die Aufklärung dieser „Divergenz“ „unschwer möglich gewesen wäre“, ohne den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten offenzulegen, erklärt die Beschwerde nicht. Die kritisierte zeitlich deutlich nach der Wahrnehmung liegende Anzeigenerstattung erklärte der Zeuge bereits in seiner Einvernahme nachvollziehbar damit, durch den „Amoklauf in ** über die ganze Sache nachgedacht zu haben“ (ON 4,6).
Die Zwangsmaßnahme war im Hinblick auf den sozialen Störwert der in Rede stehenden Vorbereitung einer schweren Straftat und den dadurch zu erwartenden unmittelbaren Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung (vgl Tipold/Zerbesin WK StPO § 119 Rz 4), die fehlenden negativen Folgen für unbeteiligte Dritte sowie eine den Verlust von Beweisgegenständen gleichermaßen effizient verhindernden (und die angestrebte Sicherstellung ermöglichenden) anderen gelinderen Ermittlungsmaßnahme (etwa die in der Beschwerde relevierte vorweg vorzunehmende bloße Vernehmung des Beschuldigten) auch verhältnismäßig (§ 5 Abs 1 und 2 StPO). Weshalb die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeiinspektion mit dem Ergebnis der (bisherigen) Unauffälligkeit des Beschuldigten und dessen – zudem ohnehin im Aktenvermerk und der Zeugeneinvernahme des Anzeigers thematisierten – Betroffenheit vom Scheidungsstreit seiner Eltern zur Entkräftung des Tatverdachts geeignet gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Beschwerde ist daher nicht erfolgreich.
2. Zum Einspruch wegen Rechtsverletzung
Ein auf § 106 Abs 1 Z 2 StPO gestützter Einspruch wegen Rechtsverletzung steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Sofern sich der Einspruch gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei gemäß § 106 Abs 3 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Soweit, wie hier, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben worden ist, ist der Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch (§ 106 Abs 2 StPO).
§ 121 Abs 3 StPO enthält Anweisungen für die Durchführung der Durchsuchung. Danach sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken (vgl dazu Tipold/Zerbes in WK StPO § 121 Rz 1, 13).
Insoweit der Einspruchswerber kritisiert, er wäre durch das Vorgehen der Beamten bei der angeordneten Durchsuchung vor Arbeitskollegen und Mitbewohnern bloßgestellt worden, ist er auf die unbedenkliche Stellungnahme der Kriminalpolizei zur Durchführung der Durchsuchung, deren Richtigkeit auch in der Stellungnahme des Einspruchswerbers zugestanden wird (ON 6.1, 4), zu verweisen (ON 5.1). Danach wurde die polizeiliche Landesleitzentrale über die am 13. August 2025 vorzunehmende Durchsuchung vorab informiert, weshalb entgegen den Einspruchsausführungen nach getätigtem Polizeinotruf durch die Lebensgefährtin des Beschuldigten, die das polizeiliche Einschreiten über eine nach der Stellungnahme des Einspruchswerbers (ON 6.1, 5) im Innenbereich der Wohnung installierte Videokamera verfolgte, es nach den Einsatzprotokollen zu keiner „einsatzmäßigen Zufahrt der Streife F*“ kam. Der Beschuldigte wurde von den Beamten am Arbeitsplatz telefonisch kontaktiert und ersucht, sich vor das Firmengelände zu begeben. Nach Rechtsbelehrung willigte der Beschuldigte – aus welchen Überlegungen ist entgegen den Ausführungen in seiner Stellungnahme (ON 6.1, 6) unbeachtlich – in die Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner Wohnung ein. Dass der Einsatz von Arbeitskollegen und Nachbarn wahrgenommen werden konnte und 3 Fotos, eines von parkenden Fahrzeugen und zwei von Männern in ziviler Kleidung beim Einsteigen, angefertigt wurden (ON 6.2) und er später von Arbeitskollegen darauf angesprochen wurde, ändert nichts daran, dass der Einsatz so angelegt und ausgeführt wurde, das Aufsehen insgesamt auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen.
Von einem unverhältnismäßigen und nicht schonenden Vorgehen der Einsatzkräfte kann nach diesen Ausführungen und in Anbetracht des schwerwiegenden Vorwurfs sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung der einschreitenden Beamten (ua Begleitung des Beschuldigten durch Beamte in Zivil, umgehende in Augenscheinnahme des Fahrzeugs) daher keine Rede sein.
Soweit Kritik am angenommenen Tatverdacht geübt wird (ON 7.2, 9), verfehlt der Einspruch seinen Bezugspunkt.
Daher ist auch der Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erfolgreich
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