Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Haas und Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des bedingt Entlassenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. August 2026, GZ B*-9.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßte in der Justizanstalt Klagenfurt die zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe sowie einen Strafrest von drei Monaten und 14 Tagen infolge Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem zwölfmonatigen unbedingten Teil der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 7 (§§ 15, 175 Abs 1) StGB, der Ausbildung für terroristische Zwecke nach §§ 15, 278e Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie der Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ B*-5, wurde er – entgegen § 152 Abs 2a StVG ohne vorangegangene Einberufung einer Fallkonferenz im Sinn des § 52b Abs 3 StGB – nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 24. August 2026 bedingt entlassen und der Strafrest von vier Monaten und 15 Tagen für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Weisungen wurden ihm nicht erteilt.
Am 29. Juli 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Vollzugsgericht, dem bedingt Entlassenen gemäß § 51 Abs 4 StGB nachträglich die im Antrag näher bezeichneten Weisungen zu erteilen und gemäß § 52b Abs 1 Z 2 StGB die gerichtliche Aufsicht für die Dauer der Probezeit anzuordnen (ON 7). Ferner übermittelte sie ein Konvolut an Urkunden, darunter etwa ein Anlassbericht des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung vom 30. Juli 2026 (ON 8.9), eine Gefährlichkeitseinschätzung der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst vom 16. März 2026 (ON 8.10) und ein Bericht des Vereins DERAD vom 9. Juli 2026 (ON 8.12).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. August 2026 erlegte das Vollzugsgericht dem bedingt Entlassenen ein Kontaktverbot zu vier namentlich genannten Personen auf und erteilte ihm die Weisungen, an einem engmaschigen Deradikalisierungsprogramm von DERAD teilzunehmen, sich vom Verein C* betreuen zulassen, jeden Wechsel des Aufenthaltsorts und des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes bekanntzugeben und eine Berufsausbildung zu beginnen. Außerdem wurde gemäß § 52b Abs 1 Z 2 StGB die gerichtliche Aufsicht für die Dauer der Probezeit angeordnet (ON 9.1).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des bedingt Entlassenen, in der er zusammengefasst vorbringt, er sei durch die ohne vorangegangene Information erfolgte Beschlussfassung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Außerdem würden die Voraussetzungen für das nachträgliche Erteilen von Weisungen nicht vorliegen. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Die Beschwerde ist im Eventualbegehren berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Gericht einem Rechtsbrecher, der aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird, Weisungen zu erteilen hat, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (§ 50 Abs 1 StGB), wobei als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht kommen, die in § 51 Abs 2 und 3 StGB beispielhaft aufgezählt sind. Diese können während der Probezeit auch nachträglich, dh nicht nur von Beginn an, sondern auch im Verlauf der Probezeit, erteilt werden (§ 51 Abs 4 StGB; RS0092153). Dies kann dann geboten sein, wenn der Rechtsbrecher neuerlich verurteilt wird (vgl Schroll/Oshidari, WK² StGB § 51 Rz 56). Eine neuerliche Verurteilung ist entgegen der Beschwerde aber keine Voraussetzung für die nachträgliche Weisungserteilung, sondern nur ein möglicher Anlassfall.
Eine nachträgliche Anordnung gerichtlicher Aufsicht nach § 52b StGB sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Mit Blick auf die rückfallspräventive Zielsetzung der Maßnahme durch Überwachung des Verhaltens des bedingt Entlassenen, insbesondere hinsichtlich der Befolgung von Weisungen, die im Sinne der obigen Ausführungen auch noch im Verlauf der Probezeit erteilt werden können, ist die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung allerdings zu bejahen (vgl zu § 52a StGB: Schroll/Oshidari, WK² StGB § 52a Rz 7).
Zu Recht kritisiert die Beschwerde allerdings die unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs. Die allgemeine Grundsatzbestimmung des § 6 Abs 2 StPO räumt nämlich auch dem bedingt Entlassenen für den vorliegenden Fall nachträglicher Weisungserteilung das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der ihn betreffenden Verfahrenshandlung ein. Dem widersprechend erging die Entscheidung des Erstgerichts allerdings, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern, wodurch der das gesamte gerichtliche Strafverfahren tragende Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, hatte doch der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, allfällige Argumente, die gegen die angeordneten Weisungen sprechen, vorzubringen.
Zwar kann ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung dadurch saniert werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hat, zu Anträgen und Beweisergebnissen Stellung zu beziehen (RS0129510). Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzdefizit aber schon deshalb nicht saniert, weil dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beilagen zum Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die sich das Erstgericht in seiner Entscheidung stützte, nicht vorlagen, sodass er deren Inhalt in seine Argumentation nicht einbeziehen konnte.
Der bekämpfte Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung durch Gewährung rechtlichen Gehörs aufzutragen.
Im Rahmen der neuen Entscheidung wird außerdem zu beachten sein, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der einzelnen Ge- und Verbote, sollte diese nicht offensichtlich gegeben sein, einer Begründung bedarf und daher beispielsweise zu begründen ist, warum der Umgang mit bestimmten Personen, deren Beziehung zum bedingt Entlassenen nach der Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, gemieden werden soll.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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