Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2026, GZ **-133, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über den am ** geborenen A* und den am ** geborenen B*, beide polnische Staatsangehörige, wurde mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2025 jeweils aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 1. Dezember 2025 verhängt (ON 92 und ON 93).
Nach (irriger) Einbringung eines Strafantrags wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, „130 erster und zweiter Fall“ StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB am 24. November 2025 (ON 106) erging am 9. Dezember 2025 ein Unzuständigkeitsurteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien, welches unmittelbar in Rechtskraft erwuchs (ON 120, ON 161, ON 162, 3 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Journalrichter die Enthaftung von A* und B* an und stützte sich begründend darauf, dass der Ankläger nach Rechtskraft eines Unzuständigkeitsurteils gemäß § 488 Abs 3 StPO die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen habe und in diesem Fall zuvor gefasste Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die restliche Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen wirken würden. Angesichts der Einbringung des Strafantrags innerhalb der 14-tägigen Haftfrist des § 175 Abs 2 Z 1 StPO seien bis dahin sieben Tage vergangen, sodass nach Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils am 9. Dezember 2025 die Haftfrist somit noch weitere sieben Tage bis zum 16. Dezember 2025 gelaufen sei und spätestens an diesem Tag eine Haftverhandlung stattfinden hätte müssen. Aufgrund des Ablaufs der Haftfrist ohne Verlängerungsbeschluss seien die Angeklagten vom Richter zu enthaften.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 153), in der diese ein Wiederaufleben der Haftfristen in Abrede stellt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zum zeitlichen Verfahrensablauf wird auf obige Darstellung verwiesen.
Gemäß § 488 Abs 3 StPO hat das Landesgericht als Einzelrichter, wenn es der Ansicht ist, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, nachdem die Beteiligten zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft zur Darstellung gebracht, dass die frühere Rechtsprechung, der zufolge ein Unzuständigkeitsurteil den Wegfall der Wirksamkeit der Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab Beginn der Hauptverhandlung und den Entfall der von Amts wegen durchzuführenden Haftverhandlungen perpetuierte (RIS-Justiz RS0109169), vom Obersten Gerichtshof in einer späteren Entscheidung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten wurde.
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gefasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten (RIS-Justiz RS0130180).
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der letzterem Rechtssatz zugrundeliegenden Entscheidung 14 Os 74/15m eine Konstellation zugrunde lag, in der das Ermittlungsverfahren nach Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils (tatsächlich) fortgeführt wurde. Doch teilt das Rechtsmittelgericht die Ansicht, dass die Entscheidung des Höchstgerichts nur für diesen Fall Geltung haben soll, nicht.
Anders als in § 261 Abs 2 StPO, wo es im Schöffenverfahren neben der Einbringung einer neuen Anklage nach Fortführung des Ermittlungsverfahrens auch möglich ist, bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und den nach diesem Paragraphen gefällten Ausspruch des Schöffengerichts zu verlesen, besteht letztere Möglichkeit gemäß § 488 Abs 3 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts schon zufolge der verschiedenen Anforderungen an den Inhalt eines Strafantrags und den einer Anklageschrift nicht, sodass für den Fall der weiteren Verfolgung jedenfalls die Einbringung einer den Erfordernissen des § 211 Abs 1 und Abs 2 StPO entsprechenden Anklageschrift erforderlich ist (11 Os 118/09a). Erst durch deren Einbringung beginnt jedoch (neuerlich) das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt (§ 210 Abs 2 erster Satz StPO).
Die teils in der – nachzitierten - Literatur vertretene Ansicht, dass die bisherige Anklage trotz Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils weiterhin „aufrecht“ bleibe, vermag somit – zumindest im Geltungsbereich des § 488 StPO - nicht zu überzeugen. Denn nach Rechtskraft eines Unzuständigkeitsurteils im Einzelrichterverfahren obliegt es in allen Fällen (wieder) allein der Staatsanwaltschaft, über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden und die Einstellung, (tatsächliche) Fortführung der Ermittlungen oder die Anklageerhebung zu verfügen (vgl 14 Os 74/15m; Lewisch, WK-StPO § 261 Rz 14; Oberlaberin LiK-StPO § 488 Rz 4, 5), sodass das bisherige Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt vorerst (im Sinn einer formalen Zwischenerledigung; RIS-Justiz RS0125315) beendet ist. Da dem Gericht zu diesem Zeitpunkt keine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand mehr zukommt, kann die bisherige Anklage, über die die Staatsanwaltschaft erst neuerlich zu verfügen hat, insofern nicht als „aufrecht“ angesehen werden.
Davon, dass die Verfahrensleitung nach Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils wieder auf die Staatsanwaltschaft überging, ging im Übrigen implizit auch die Beschwerdeführerin selbst aus, indem sie im weiteren Verlauf am 20. Jänner 2026 die neuerliche Festnahme der „Beschuldigten“ anordnete und die entsprechenden Anordnungen gerichtlich bewilligen ließ (ON 138 und ON 139), wohingegen eine Festnahme im Hauptverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen gewesen wäre (§ 210 Abs 3 StPO).
Ginge man in Einklang mit dem Rechtsmittelvorbringen davon aus, dass es zu einem Wiederaufleben der Haftfristen nach einem Unzuständigkeitsurteil nur dann kommen würde, wenn die Staatsanwaltschaft in der Folge tatsächlich weitere Ermittlungsschritte setzt, würde bis zur Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft, ob solche stattfinden, zunächst hinsichtlich der Untersuchungshaft ein dem Gericht unbekannter und zeitlich vorerst nicht begrenzter Zustand eintreten, was schon aus grundrechtlicher Sicht angesichts des Erfordernisses einer nachvollziehbaren und präzisen Berechenbarkeit von Haftfristen nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden kann. Anlass für das Abgehen des Obersten Gerichtshofs von der früheren Judikatur war, wie der Entscheidung 14 Os 74/15m explizit zu entnehmen ist, insbesondere auch der Umstand, dass die Frist des § 261 Abs 2 StPO für die Antragstellung der Staatsanwaltschaft erheblich auf drei Monate verlängert wurde, sodass ein länger andauernder Zustand ohne Stattfinden regelmäßiger Haftverhandlungen vom Obersten Gerichtshof somit erkennbar abgelehnt wurde.
Der Ansicht der Anklagebehörde, dass diese Unklarheit dahingehend zu beseitigen wäre, dass das Hauptverfahren so lange weiter laufe, als das Ermittlungsverfahren nicht fortgesetzt werde, steht wiederum – wie ausgeführt - der Umstand entgegen, dass das Hauptverfahren durch das rechtskräftige Unzuständigkeitsurteil formell beendet wurde und die Dispositionsbefugnis über das Strafverfahren wieder der Staatsanwaltschaft obliegt.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument, wonach ein Rechtsschutzdefizit nicht entstehe, weil der (vormals) Angeklagte ohnehin jederzeit seine Enthaftung beantragen könne, vermag nicht zu überzeugen, weil ihm dieses Recht ohnehin während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft zusteht und der Gesetzgeber die Festlegung konkreter Haftfristen dennoch für notwendig erachtete.
Das weitere Rechtsmittelvorbringen, wonach die bis zur Fällung des Unzuständigkeitsurteils haftkausale, qualifizierte und vom erkennenden Gericht geprüfte (§ 485 Abs 1 StPO) Verdachtslage nicht nur fortbestehend, sondern sogar verstärkt worden sei, weil nach tatrichterlicher Überzeugung die angeklagte Tat als strafbare Handlung zu beurteilen sei, deren Aburteilung einem Gericht höherer Ordnung zukomme, übergeht den in der Entscheidung 14 Os 74/15m enthaltenen Hinweis darauf, dass ein Unzuständigkeitsurteil – anders als die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft – dringenden Tatverdacht nicht voraussetzt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf abweichende Literaturmeinungen beruft ( Marchart/Potmesil , Die Rechtsfolgen einer Beschlussfassung nach § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO in Haftsachen, RZ 2021, 186 und Nimmervoll , Unzuständigkeitsentscheidungen und deren Auswirkungen auf Haftfristen, JSt 2016, 15), sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Nimmervoll die eingangs zitierte Entscheidung des Höchstgerichts zur Gänze, somit auch für den Fall der tatsächlichen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, in Frage stellt und seiner von der höchstgerichtlichen Judikatur abweichenden Ansicht vom Rechtsmittelgericht daher schon grundsätzlich nicht gefolgt werden kann. Den Ausführungen von Marchart/Potmesil , die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen – eingeschränkt für den Fall der tatsächlichen Fortführung des Ermittlungsverfahrens und unter abweichender Berechnung der Haftfristen folgen, stehen hingegen oben angeführte Überlegungen – vor allem zur Notwendigkeit der Einbringung einer Anklageschrift - entgegen.
Fallkonkret wäre daher aufgrund des Wiederauflebens der Haftfristen und des Umstands, dass bis dahin auch keine Anklageschrift eingebracht wurde, spätestens am 16. Dezember 2025 eine Haftverhandlung durchzuführen oder im Fall des (hier nicht vorliegenden) § 175 Abs 4 StPO eine schriftliche Beschlussfassung vorzunehmen gewesen. Da dies nicht der Fall war, wurden die (vormals) Angeklagten vom Journalrichter kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu Recht enthaftet (§ 175 Abs 1 letzter Satz StPO). Denn bei Ablauf einer Haftfrist ohne Verlängerungsbeschluss (auch bei irrigem Unterbleiben) ist der Beschuldigte vom Richter zu enthaften ( Kirchbacher, StPO 15 § 175 Rz 7; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 175 Rz 5).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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