Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 39 Hv 90/25i-784, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Der Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (B./I./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie – soweit hier von Bedeutung –
B./I./ in S* und an anderen Orten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) im Urteil namentlich genannte volljährige, aus Kolumbien kommende Personen (US 29 f) mit dem Vorsatz, dass sie sexuell und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich „teils“ durch Täuschung über Tatsachen, und zwar, dass sie die Prostitution in Österreich legal ausüben, in kürzester Zeit „sehr viel“ Geld verdienen werden und zumindest die Hälfte des Lohns für sich behalten dürften, sowie durch Ausnützung einer Zwangslage, nämlich „das Ausnutzen einer schweren wirtschaftlichen Bedrängnis“ der Genannten, wobei die Angeklagte die Drucksituation wie das Fehlen alternativer Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und jeglichen sozialen Umfelds bewusst einkalkulierte (US 31), durch die Aufforderung nach Österreich zu kommen und der Prostitution nachzugehen, „angeworben, durch Gewährung von Unterkunft in Österreich beherbergt sowie durch Organisation der Abholung sämtlicher Opfer am Einreiseflughafen in Österreich sonst aufgenommen“.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B* ist nicht im Recht.
[4] Die Subsumtionsrüge (nominell Z 5a, [zufolge Idealkonkurrenz mit A./ des Schuldspruchs] der Sache nach Z 10)moniert das Fehlen von Feststellungen zu den Fragen, „in welcher konkreten Weise“ jede einzelne der angeführten Personen „tatsächlich ausgebeutet worden sein soll“, wodurch deren individuelle Dispositionsfreiheit „eingeschränkt gewesen sein soll“, und worin sich „die behauptete Ausbeutung über eine – für sich genommen nicht tatbildliche – organisierte Prostitutionsausübung hinaus manifestiert habe“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Subsumtion nach § 104a Abs 1 [und Abs 4 erster Fall] StGB Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Ausbeutung erfordere und ein (hier) auf sexuelle Ausbeutung der volljährigen Personen sowie ihrer Arbeitskraft gerichteter Vorsatz (US 30 f; 11 Os 94/14d; siehe auch Nimmervoll , SbgK § 104a Rz 8 [„Delikt mit überschießender Innentendenz“], 75, 82 ff, 92 ff) dafür nicht genügen sollte.
[5] Nach dem weiteren Rügevorbringen (der Sache nach neuerlich Z 10) rechtfertige die vom Erstgericht festgestellte „bloß wirtschaftliche Motivation“ der „betroffenen Frauen“ für sich alleine keineswegs die Annahme einer „tatbestandsmäßigen Zwangslage im Sinne des § 104a StGB“. Die Rüge legt jedoch nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach die kolumbianischen Frauen nach ihrer Einreise nach Österreich „völlig ohne soziales Umfeld“ waren und auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hatten, sie aufgrund „dieser wirtschaftlichen prekären Situation“ auch keine Möglichkeit hatten, sich „eigenständig“ eine Unterkunft zu finanzieren und zufolge ihres „Aufenthaltsstatus als Touristinnen keiner Beschäftigung nachgehen“ konnten (US 30), nicht zur Begründung einer im Sinne des § 104a Abs 2 StGB tatbildlichen (objektiven) Zwangslage ausreichen sollten (vgl etwa 15 Os 85/16p). Dass sich der Vorsatz der Angeklagten bei der Tatbegehung (in Form der Beherbergung und des „sonst“ Aufnehmens [US 31]; zum Vorliegen eines alternativen Mischdelikts siehe Nimmervoll , SbgK § 104a Rz 7) auf die Ausnützung der bei den Opfern nach deren Einreise nach Österreich jeweils gegebenen Zwangslagen bezog, hat das Erstgericht seinen Urteilsfeststellungen – von der Beschwerde übergangen – ohnedies auch zugrunde gelegt (vgl auch US 3 iVm US 31: „wobei sie die [sachverhaltsmäßig näher umschriebene] Drucksituation bewusst einkalkulierte“).
[6] Die weiteren Ausführungen der Beschwerde (der Sache nach erneut Z 10), die Feststellungen ließen eine abschließende Beurteilung nicht zu, ob der Tatbestand des „§ 104a StGB“ durch „Täuschung über Tatsachen“ erfüllt sei, legen nicht dar, weshalb die (erfolglos infrage gestellten) Konstatierungen zur Ausnützung einer Zwangslage (US 30 f) nicht bereits für sich alleine den tatbildlichen „Einsatz [in § 104a Abs 2 StGB legaldefinierter] unlauterer Mittel“ tragen sollten (vgl auch RIS-Justiz RS0116655).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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