(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)
§ 31 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
…§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das…
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
…§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten. (2) Menschen, die in einer binnen…
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