JudikaturOGH

RS0130020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

Das Beschwerderecht nach § 89 SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach § 31 SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. § 1 Abs 3 RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.

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