Ra 2024/01/0035 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 31 Abs. 2 Z 2 SPG normiert, dass die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes "in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise" zu erfolgen hat. Damit ist die jeweilige Amtshandlung entscheidend dafür, in welcher Weise die Bekanntgabe der Dienstnummer angemessen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Aufgabe oder des Zwecks des Einschreitens bei der Verpflichtung zur Ausweisleistung auch § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, BGBl. II Nr. 203/2005). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Bekanntgabe "in der Regel" durch Aushändigung einer mit einer Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat. Eine solche Dienstnummernkarte ist dem Organ von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz18 (2020), Anm. 5 zu § 30 SPG). Eine andere Bekanntgabe der Dienstnummer kann aber, wie angeführt, nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen sein. Dementsprechend findet § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV, dass die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden kann, sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer unverzüglich zur Kenntnis gelangt - und damit der Zweck des § 31 Abs. 2 Z 2 SPG und zwar die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe gegeben ist -, in § 31 Abs. 2 Z 2 SPG Deckung.