Ra 2024/01/0035 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 30 Abs. 1 SPG, der im Gegensatz zu § 31 SPG Modalitäten festlegt, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung einen Rechtsanspruch hat (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041), normiert in Z 2 ein subjektives Recht des Betroffenen, dass er auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt wird. Demgegenüber sieht § 31 Abs. 2 Z 2 SPG für die gemäß Abs. 1 zu erlassende RLV eine weitergehende Informationspflicht vor, wonach die Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise dem Betroffenen bekanntzugeben sind und zwar in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte. § 31 Abs. 2 Z 2 SPG geht auf einen parlamentarischen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (RV 148 BlgNR 18. GP), die die Erlassung von Richtlinien nicht verpflichtend vorsah und die in der demonstrativen Aufzählung der in Richtlinien zu regelnden Inhalten die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht enthielt, zurück.