11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch das Verlangen eines von einer Amtshandlung Betroffenen auf Bekanntgabe der Dienstnummer soll die jeweilige Amtshandlung nicht über die bloße Artikulation dieses Verlangens hinaus verzögert oder gar gestört werden. Zweck des § 31 Abs. 2 Z 2 SPG ist die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe (vgl. VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008). Diesem Gesetzeszweck steht nicht entgegen, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer zwar so bald wie möglich, bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung aber auch erst nach dem Abschluss der Aufgabenerfüllung erfolgen kann.