Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 27 Abs 1 Z 1 siebtenter und achter Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 1 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die von C* D* B* eingebrachte Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Jänner 2025, GZ **5, sowie den gemäß § 106 Abs 2 StPO damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde sowie der Einspruch wegen Rechtsverletzung werden als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führte gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter und achter Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 1 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen. Im Zuge dessen beantragte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten am 30. Jänner 2025 (ON 1.2) die gerichtliche Bewilligung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen gemäß § 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an der Wohnadresse des A* B* in der **, zwecks Sicherstellung und Auswertung für das Strafverfahren relevanter Gegenstände, insbesondere Suchtgift, Suchtgiftutensilien, schriftliche Aufzeichnungen über Suchtgiftabnehmer und lieferanten sowie Bargeld (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss, bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten diese in Aussicht genommene Ermittlungsmaßnahme mit einer Befristung bis zum 31. März 2025 (ON 5, 4; ON 1.3).
Mit Verfügung vom selben Tag ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A* B* aufgrund der erteilten gerichtlichen Bewilligung sowie weiters die Sicherstellung der dabei aufzufindenden Gegenstände an (ON 1.4, ON 5, 4).
Im Zuge der in Anwesenheit von dessen Schwester, Mutter und Großmutter durchgeführten Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten am 27. Februar 2025 wurde A* B* die Anordnung der Durchsuchung samt gerichtlicher Bewilligung sowie der Sicherstellung (ON 5) ausgefolgt (ON 11.2, ON 11.7, 2).
Am 11. März 2025 langte beim Landesgericht St. Pölten (am selben Tag weitergeleitet an die Staatsanwaltschaft St. Pölten) eine Beschwerde des A* B* gegen den die Durchsuchung seiner Wohnung bewilligenden Beschluss vom 30. Jänner 2025 ein, die jedoch nicht dieser selbst, sondern C* D*-B* („Stiefvater und Bevollmächtigter“) unter Berufung und Anschluss auf eine von A* B* ihm eingeräumte Generalvollmacht für diesen einbrachte (ON 8.3).
Ebenfalls am 11. März 2025 langte bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein weiteres Schreiben des C* D* B* ein, mit dem dieser „namens und im Auftrag meines Stiefsohnes, A* B*“ Einspruch gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung in dessen Wohnräumlichkeiten am 27. Februar 2025 erhebt (ON 7.1), und dem ebenso die bereits genannte „Generalvollmacht“ angeschlossen ist (ON 7.2).
In beiden Schreiben wird zusammengefasst die Unbegründetheit der Bewilligung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit, das Unterbleiben vorangegangener Vernehmungen, Unrichtigkeiten mit Blick auf personenbezogene Angaben und die Ausfolgung des Beschlusses an A* B* erst nach Beginn der Durchsuchung, aber auch die konkrete Durchführung der Ermittlungsmaßnahme im Sinne eines überschießenden und für die Mitbewohner des A* B* belastenden Auftretens der Beamten kritisiert.
Festzuhalten ist, dass sowohl die Beschwerde als auch der Einspruch wegen Rechtsverletzung zwar nominell und inhaltlich für und im Namen des A* B* erhoben werden, jedoch jeweils erkennbar von C* D* B* eingebracht und lediglich von diesem unterschrieben sind (ON 7.1, 2 sowie ON 8.3, 3).
Die Beschwerde sowie der Einspruch wegen Rechtsverletzung erweisen sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse einerseits der Staatsanwaltschaft, andererseits dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und schließlich auch jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen, oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist (und gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten), Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht steht gemäß § 106 Abs 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil (soweit hier relevant) eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2 leg cit).
Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen damit zu verbindenden Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung zu entscheiden.
Da sowohl das als Beschwerde als auch das als Einspruch „gemäß §§ 106 ff StPO“ bezeichnete Schreiben innerhalb der 14tägigen Beschwerdefrist am 11. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft einlangten (siehe §§ 88 Abs 2 und 106 Abs 3 StPO) und sich die Beschwerde gegen die Bewilligung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen und der Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen deren Durchführung richtet, sind diese ungeachtet ihrer Einbringung als zwei Schreiben und der falschen Adressierung der Beschwerde an das Landesgericht St. Pölten (siehe § 88 Abs 2 StPO) gemäß § 106 Abs 1 iVm Abs 2 StPO als verbunden anzusehen.
Dennoch scheidet eine inhaltliche Befassung mit diesen aus.
Gemäß § 49 Abs 1 Z 2 StPO hat ein Beschuldigter unter anderem das Recht, einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. Verteidiger im Sinne dieser Bestimmung kann aber nur eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eines sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person sein, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnisse für Strafrecht oder Strafprozessrecht erworben hat oder eine andere Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO).
Lediglich Haftungsbeteiligte, Opfer, Privatbeteiligte und Subsidiarankläger können gemäß § 73 StPO neben einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigten Person und einer nach § 25 Abs 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung auch eine sonst geeignete Person bevollmächtigen, die ihnen beratend und unterstützend zur Seite steht und Verfahrensrechte ausübt, die den Vertretenen zustehen.
Die österreichische Strafprozessordnung sieht jedochwie auch aus § 49 Abs 1 Z 2 StPO folgt - eine Verteidigung von Beschuldigten durch Privatpersonen gerade nicht vor (argumentum e contrario zu § 73 StPO, vgl Kier, WKStPO § 73 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15 , § 73 Rz 1; Haumer, LiK StPO § 73 Rz 1).
Da A* B* am 28. Mai 2024 18 Jahre alt wurde, kommen auch allfällige eigene Rechtsmittelrechte des gesetzlichen Vertreters fallaktuell nicht in Betracht.
Angesichts dieser gesetzlichen Ausgangslage war C* D* B* daher im gegenständlichen Strafverfahren für A* B* nicht befugt, für diesen einzuschreiten und Beschwerden oder Einsprüche wegen Rechtsverletzung in seinem Namen einzubringen, woran auch die jeweils angeschlossene Generalvollmacht nichts zu ändern vermag.
Im Übrigen ist – abgesehen davon, dass sowohl die Beschwerde als auch der Einspruch wegen Rechtsverletzung formal und inhaltlich ausschließlich für A* B* erhoben wurden – weder aus dem Vorbringen abzuleiten und auch sonst nicht erkennbar, dass allenfalls C* D*B* selbst durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert wurden, Pflichten entstanden sind oder er von der Durchsuchung selbst betroffen war (§ 87 Abs 1 StPO) bzw er durch die Bewilligung, Anordnung oder Durchführung der Durchsuchung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wurde, sodass ihm auch keine eigene Beschwerde bzw Einspruchslegitimation zukommt.
Sowohl die Beschwerde als auch der Einspruch wegen Rechtsverletzung des C* D* B* sind somit als unzulässig zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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