Art. 3 (Übergangsbestimmungen)
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.
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