RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
I. ABSCHNITT Bestrafung von Pflichtverletzungen
§ 110 Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.
§ 110 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 110 Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen
…§ 110. (1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden. (2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu…
§ 130 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
…des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden. (2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss). (3…
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