Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. N*, beide vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.783,34 EUR sA (AZ 10 C 363/20k) und 1.877,89 EUR sA (AZ 10 C 87/22z) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 50 R 182/23f 85, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. August 2023, GZ 10 C 363/20k 78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.091,35 EUR (darin enthalten 174,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb von der erstbeklagten Autohändlerin mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, im Jänner 2020 einen gebrauchten Pkw um 65.900 EUR. Im Zuge der Verkaufsgespräche wurde dem Kläger ein TÜV Gutachten vom 19. 3. 2019 übermittelt, laut dem das Fahrzeug in allen Punkten den FSP/TÜV Rheinland Gebrauchtfahrzeug Qualitätsrichtlinien entspricht und ein Gebrauchtwagen-Zertifikat erhält. Zum Zeitpunkt des TÜV-Gutachtens wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 11.700 km, bei der Übergabe von 12.035 km auf.
[2] Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten unterschiedliche Mängel zu Tage. Die Reifen wiesen starke Risse auf und wurden von der Erstbeklagten gegen andere gebrauchte Reifen, die zur Erzielung der Betriebs- und Verkehrssicherheit geeignet waren, ausgetauscht. Der Temperaturfühler, der Parksensor und die Heckleuchten waren zum Zeitpunkt der Übergabe schadhaft und mussten ausgetauscht bzw repariert werden. Auch der Lautsprecherverstärker wies einen Mangel auf, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dieser Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. Aufgrund der Mängel entsprach das Fahrzeug bei der Übergabe nicht dem TÜV-Gutachten und auch nicht dem Zustand, der aus kfz technischer Sicht bei einem Fahrzeug dieses Alters, dieser Laufleistung, dieses Typs und dieser Betriebsdauer zu erwarten ist.
[3] Im Rahmen der Korrespondenz über die Mängel ersuchte die Erstbeklagte den Kläger, ihr das Fahrzeug zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Sie teilte dem Kläger mit, sie werde nachbessern, wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handeln sollte. Der Kläger erwiderte, die Verbesserung sei nach dem EU Konsumentenschutz vor Ort beim Kunden zu leisten. Im Zuge der weiteren Korrespondenz hielt die Erstbeklagte fest, dass sie auf das Recht bestehe, ihr das Fahrzeug vorführen zu lassen, auch gegen Erstattung angemessener Transportkosten oder Abholung beim Kläger. Dies lehnte der Kläger ab und forderte sodann als Bedingung für die Überstellung des Fahrzeugs nach Deutschland die Legung einer Kaution in der Höhe des gesamten Kaufpreises, womit die Erstbeklagte nicht einverstanden war. Sie verwies erneut darauf, dass sie das Fahrzeug von ihrer Werkstätte prüfen lassen wolle, um festzustellen, was tatsächlich defekt sei. Daraufhin erklärte der Kläger die Kommunikation mit der Erstbeklagten für beendet. Einen Monat später forderte die Erstbeklagte den Kläger neuerlich auf, das Fahrzeug zur Prüfung vorzustellen, da sie selbstverständlich gewillt sei, ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen. Der Kläger antwortete, dass das Fahrzeug bereits repariert worden sei.
[4] Der Kläger begehrt von den Beklagten insgesamt 8.661,23 EUR an Reparaturkosten und Aufwandersatz.
[5] Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wandten die mangelnde Passivlegitimation des Zweitbeklagten ein.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es verneinte die Passivlegitimation des Zweitbeklagten und ging davon aus, dass die Klageforderungen gegenüber der Erstbeklagten nicht zu Recht bestehe. Die Erstbeklagte habe die mangelhaften Reifen durch Austausch ordnungsgemäß verbessert. Hinsichtlich des Temperaturfühlers, des Parksensors und der Heckleuchten habe der Kläger weder von der Erstbeklagten deutlich Nachbesserung verlangt noch eine dafür angemessene Frist gesetzt. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger daher kein Anspruch auf die Kosten der von ihm durchgeführten eigenmächtigen Selbstvornahme zu. Für den Lautsprecherverstärker bestehe kein Anspruch auf Nacherfüllung, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorgelegen habe.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof für das Verfahren 10 C 363/20k nachträglich mit der Begründung zu, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Oberste Gerichtshof den Sachverhalt anders beurteile und letztlich davon ausgehe, dass der Kläger zu Recht eine Verbesserung in Deutschland – trotz Übernahme der Transportkosten durch die Erstbeklagte – verweigerte und durch die Vorgangsweise der Erstbeklagten ein wirksamer Verbraucherschutz nicht oder nicht hinreichend gewährleistet worden sei. Es liege auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den in der Entscheidung des EuGH C 52/18 geforderten Voraussetzungen zur Entsprechung eines wirksamen Verbraucherschutzes in Ansehung des Verbesserungsortes vor. Hinsichtlich des Verfahrens 10 C 87/22z wies das Berufungsgericht den Abänderungsantrag und die ordentliche Revision aufgrund des Streitwerts von 1.877,89 EUR als jedenfalls unzulässig zurück.
[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben.
[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
I. Zum Verfahren 10 C 363/20k
[11] 1. Unstrittig ist, dass auf das gegenständliche Vertragsverhältnis deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt.
[12] 1.1. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln (RS0042940 [T2; T8]; RS0042948 [T20]; RS0080958 [T2]). Die Revision wäre daher nur dann zulässig, wenn das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder wenn grobe Subsumtionsfehler vorlägen, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RS0042940 [T9]; RS0042948 [T23]; 3 Ob 19/24a [Rz 1]).
[13] 1.2. Der Kläger behauptet, das Berufungsgericht habe das deutsche Recht unzutreffend ermittelt und verkannt, dass eine Aufforderung zur Nacherfüllung bei einem Anspruch auf Schadenersatz nach § 437 Z 3 BGB nicht vorausgesetzt wird.
[14] 1.3. Gemäß § 437 BGB kann der Käufer, wenn die Sache mangelhaft ist, nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (Z 1), nach den §§ 440, 323 und 326 Abs 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (Z 2) und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadenersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (Z 3).
[15] Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs 1 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs 1 BGB). Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs 2 BGB).
[16] § 475d BGB, der im Bereich des Verkaufs einer Ware durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) Ausnahmen für das Nacherfüllungsverlangen und die Nachfristsetzung enthält, kommt nur für ab dem 1. 1. 2022 geschlossene Verträge zur Anwendung ( Lorenz in BeckOK BGB § 475d Rn 16a [Stand 1. 5. 2025]).
[17] 1.4. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung – außer im Fall des § 281 Abs 2 BGB – den erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraussetzt (vgl BGH 23. 2. 2005 VIII ZR 100/04 NJW 2005, 1348 [1350]; Faust in BeckOK BGB § 437 BGB Rn 68 [Stand 1. 11. 2025]; Berger in Jauernig , BGB 19 [2023] § 437 BGB Rn 14 und Rn 19; Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2024] § 437 BGB Rn 45) und daher dem Nacherfüllungsanspruch gegenüber grundsätzlich nachrangig ist ( Berger in Jauernig , BGB 19 § 437 BGB Rn 4; Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB 9 § 437 BGB Rn 3).
[18] Lässt ein Käufer einen behebbaren Sachmangel „voreilig“, ohne eine Frist zu setzen und ohne Erfüllung eines Ausnahmetatbestands (§ 281 Abs 2 BGB), beseitigen, verliert er nach der Rechtsprechung des BGH den Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Maßnahme als Schadensersatz statt der Leistung (BGH 7. 12. 2005 VIII ZR 126/05 NJW 2006, 988 [Rn 14]; 21. 12. 2005 VIII ZR 49/05 NJW 2006, 1195 [Rn 18]). Auch eine Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen (analog § 326 BGB) scheidet aus (BGH 23. 2. 2005 VIII ZR 100/04 NJW 2005, 1348 [1350]).
[19] 1.5. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger stünde ein Anspruch auf Ersatz nur dann zu, wenn er die Erstbeklagte zur Nachforderung unter Gewährung einer angemessenen Frist aufgefordert hätte, steht daher im Einklang mit dem deutschen Gesetz, der Rechtsprechung des BGH und dem deutschen Schrifttum.
[20] Aufgrund des Umstands, dass die Erstbeklagte angeboten hat, dass sie das Fahrzeug beim Kläger abholen werde oder im Fall der Vorführung des Fahrzeugs angemessene Transportkosten erstatten werde, ist das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 281 Abs 2 BGB für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht vorliegen.
[21] 2. Der Kläger verharrt in der Revision auf seinem Standpunkt, dass die Nachbesserung an seinem Wohnsitz in Österreich erfolgen hätte müssen. Seine Rechtsansicht stützt er auf Art 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchgüterkauf RL) und die Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2019, Christian Fülla gegen Toolport GmbH , C 52/18.
[22] 2.1. Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall nicht ( RS0117100 [insb T12]; RS0133681 ; 3 Ob 125/24i [Rz 8] ; 4 Ob 3/25g [Rz 11]).
[23] 2.2. Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG wurde durch die Richtlinie 2019/771/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (Warenkauf-Richtlinie) aufgehoben. Nunmehr bestimmt Art 14 Abs 1 der Warenkauf-Richtlinie 2019/771/EG, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend wie Art 3 Abs 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind, zu erfolgen hat.
[24] 2.3. In der Entscheidung vom 23. 5. 2019, Christian Fülla gegen Toolport GmbH , C 52/18, hat der EuGH klargestellt, dass Art 3 Abs 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG nicht den Ort bestimme, an dem ein vertragswidriger Gegenstand dem Verkäufer zur Nachbesserung oder für eine Ersatzlieferung bereitzustellen sei. Die Vorschrift enthalte aber bestimmte Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. Jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung müsse unentgeltlich und innerhalb einer angemessenen Frist sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Folglich müsse der Ort, an dem ein vertragswidriger Gegenstand dem Verkäufer zur Nachbesserung oder für eine Ersatzlieferung bereitzustellen sei, zur Sicherstellung einer Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, die diesem dreifachen Erfordernis genüge, geeignet sein. An welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen müsse, weil er am besten geeignet sei, eine solche unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher sicherzustellen, hänge somit von den Umständen des Einzelfalls ab.
[25] 2.4. Das Berufungsgericht hat sich mit den Erwägungen des EuGH in dieser Entscheidung umfassend befasst und ausführlich begründet, warum es im hier vorliegenden konkreten Einzelfall aufgrund des Umstands, dass die Erstbeklagte angeboten hat, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen oder ihm angemessene Transportkosten zu erstatten, davon ausgeht, dass dem in Art 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG normierten Verbraucherschutz entsprochen wurde.
[26] Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers voraussetzt, dass dieser die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung gegen Übernahme des Transports oder der Transportkosten durch den Verkäufer zur Verfügung stellt (BGH 30. 3. 2022 VIII ZR 109/20 NJW 2022, 2102 [Rn 22]). Bei Fahrzeugkäufen ist Erfüllungsort der Nacherfüllung in der Regel der Geschäftssitz des Verkäufers (BGH 13. 4. 2011 VIII ZR 220/10 NJW 2011, 2278 [Rn 33]; 19. 7. 2017 VIII ZR 278/16 NJW 2017, 2758 [Rn 21]).
[27] 2.5. Dass dem Berufungsgericht bei Lösung der erörterten Fragen des Unionsrechts eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlauben würde, zeigt die Revision somit nicht auf.
[28] 2.6. Da die hier einschlägige Rechtsfrage in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt ist, besteht auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägers, ein Ersuchen auf Vorabentscheidung zur Auslegung des Art 14 Abs 1 der Warenkauf-Richtlinie 2019/771/EG vorzulegen, nachzukommen.
[29] 3. Dass die Nachbesserung durch die Erstbeklagte für den Kläger aus anderen Gründen unzumutbar gewesen sei und er berechtigt das Vertrauen in die Erstbeklagte verloren habe, hat der Kläger weder in erster Instanz behauptet noch ergeben sich derartige Anhaltspunkte aus dem festgestellten Sachverhalt.
[30] 4. Die ordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
[31] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der verzeichnete Zuschlag nach § 21 RATG gebührt den Beklagten nicht, weil sie nicht bescheinigt haben, inwieweit ihr Vertreter für die Verfassung der Revisionsbeantwortung eine nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung für die Befassung mit dem deutschen Recht und die Prüfung der EU Richtlinie erbracht hat (vgl 9 Ob 20/10x). In der Revisionsbeantwortung setzen sich die Beklagten weder mit dem deutschen Recht noch mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie eingehend auseinander. Der Normalsteuersatz beträgt in Deutschland notorischerweise 19 % (dazu 8 Ob 130/25p mwN). Insoweit war die Kostennote ebenfalls zu korrigieren.
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