Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wessely und Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel Mag. Klaus Hanten Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , **, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 39.718,64 sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.639,62) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.4.2025, **-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit dem gegenständlichen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und das Eventualbegehren auf Zahlung von Werklohn wegen - des vom Beklagten erhobenen Einwands - der mangelnden Fälligkeit ab. Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete es die klagende Partei, dem Beklagten die mit EUR 35.571,84 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen. Soweit für das Rekursverfahren relevant, sprach es aus, der Einspruch vom 17.5.2023 (ON 3) und der Gutachtenserörterungsantrag vom 10.5.2024 (ON 49) seien – wie von der klagenden Partei eingewendet - jeweils lediglich nach TP2 zu honorieren.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass ihm ein Betrag von EUR 37.211,46 an Kostenersatz zugesprochen werde, weil der Einspruch vom 17.5.2023 (ON 3) und der Gutachtenserörterungsantrag vom 10.5.2024 (ON 49) nach TP3A zu honorieren seien.
Die klagende Partei beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zum Einspruch vom 17.5.2023 (ON 3):
1.1 Der Beklagte macht geltend, darin seien sämtliche Einwände im umfangreichen Bauprozess dargelegt worden, was eine Honorierung nach TP3A rechtfertige. Die Höhe des Klagebegehrens sei bestritten worden. Schon die Klage wäre nicht nach TP2 zu verzeichnen gewesen, sondern nach TP3A.
1.2Mit dem BRÄG 2008 BGBl I 2007/111 wurde die TP2 RATG dahin geändert, dass die in TP 2.I.1.c RATG genannten Schriftsätze (Klagebeantwortungen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge) dann nach TP2 zu honorieren sind (soweit sie nicht unter TP1 fallen),
a. wenn sie sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrags beschränken, oder
b. wenn sie sich auf nach TP2 zu honorierende Klagen beziehen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Gründe, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
Nur dann, wenn diese Schriftsätze weder unter TP1 noch unter TP2 fallen, sind sie nach TP3A zu honorieren.
Im Fall a) ist es unerheblich, nach welcher Tarifpost die Klage zu honorieren ist. Diese Beschränkung auf die bloße Bestreitung liegt auch dann vor, wenn der Einspruch kein einem Beweisverfahren zugängliches, einigermaßen substantiiertes Tatsachenvorbringen enthält, sondern sich bspw in der inhaltlich über eine pauschale Bestreitung nicht hinausgehenden Ausführung erschöpft, der Beklagte habe keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt, die eine persönliche Haftung nach sich ziehen würden. Ein kurzer Satz mit substantiiertem Vorbringen reicht für die höhere Honorierung hin ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.42).
1.3 In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier verfahrensgegenständlichen Einspruch ergibt sich, dass das darin erstattete, nicht substantiierte Tatsachenvorbringen keinem Beweisverfahren zugänglich ist. So beschränkt sich der Einspruch bspw auf das Vorbringen, die klagende Partei verrechne Leistungen, die nicht beauftragt und nicht erbracht worden seien, ohne diese Leistungen im Einzelnen zu benennen. Auch zur mangelhaften Leistungserbringen und der darauf gründenden mangelnden Fälligkeit des Werklohns, wird im Einspruch noch kein konkretes Vorbringen zu den einzelnen behaupteten Mängeln erstattet.
1.4 Somit geht der Einspruch inhaltlich über eine bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und den bloßen Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls und Abweisung der Klage nicht hinaus. Seine Honorierung bloß nach TP2 erfolgte somit zu Recht. Auf die Honorierung der zugrundeliegenden Mahnklage kommt es nicht an.
2. Zum Gutachtenserörterungsantrag vom 10.5.2024 (ON 49):
2.1 Der Beklagte wendet ein, dabei handle es sich um einen eingeräumten/aufgetragenen Schriftsatz, mit dem der Auftrag des Gerichts in den Beschlüssen ON 42 und ON 45, verbunden gewesen sei. Es handle sich daher um keinen Schriftsatz nach TP2. Eine Honorierung nach TP2 werde auch dem Umfang des Schriftsatzes und der detaillierten Auseinandersetzung mit den Gutachten nicht gerecht.
2.2In einem Antrag auf Erörterung eines Sachverständigengutachtens muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen bzw Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. Für einen schlichten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erörterung gebührt weiterhin TP1. Anträge auf Gutachtenserörterung mit (nicht vom Gericht aufgetragenem, wenngleich allenfalls freigestelltem) Vorbringen zu den Themen honoriert die Rsp nunmehr nahezu einhellig nach TP2 RATG, wobei in begründeten Fällen in komplexen Causen ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG gegeben werden kann, der die Höhe des Honorars nach TP3A erreichen und übersteigen darf. Wenn den Parteien für den Fall eines Erörterungsantrags auch die Erstellung eines Fragenkatalogs aufgetragen wurde, wird von der Rsp auch die Auffassung vertreten, dass ein solcher Schriftsatz ein vom Gericht aufgetragener iSd TP 3.A.I.1.d RATG ist ( Obermaier , aaO Rz 3.65).
2.3 Vom Erstgericht wurde in den Beschlüssen zur Gutachtensübersendung (ON 42, 45) konkret festgehalten:
„Der Sachverständige wird nicht von Amts wegen zur Verhandlung geladen. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens wäre ... schriftlich zu beantragen (§ 357 ZPO), wobei anzugeben wäre, worüber der Sachverständige mündlich Aufklärungen und Erläuterungen zum Gutachten geben soll. “
2.4 Ein Auftrag des Erstgerichts an den Beklagten, einen Gutachtenserörterungsantrag zu stellen bzw einen Fragenkatalog zu erstellen, kann darin nicht erblickt werden, sodass die Honorierung nach TP2 auch hier nicht zu beanstanden ist.
3.Dem Kostenrekurs des Beklagten kommt daher insgesamt kein Erfolg zu. Er hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen (§§ 50, 41 Abs 1 ZPO). Die klagende Partei erstattete keine Rekursbeantwortung.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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