Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Interessengemeinschaft *, und 2. * GmbH, *, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtinteresse: 93.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 162/24h-28, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juli 2024, GZ 39 Cg 104/23x-23 ,abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.071,33 EUR (darin 511,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin entwirft, produziert und verkauft unter anderem Weihnachtsbeleuchtung für den Außenbereich. Die erstbeklagte Interessengemeinschaft ist ein Verein, der zur Förderung einer bedeutenden Einkaufsstraße gegründet wurde; ihr Tätigkeitsbereich umfasst auch die Gestaltung des öffentlichen Raums. Die Zweitbeklagte vertreibt ebenfalls Weihnachtsbeleuchtung; sie ist eine Mitbewerberin der Klägerin.
[2] R* war Außendienstmitarbeiter der E* AG, die in Österreich Beleuchtungsprodukte des (französischen) Unternehmens B* vertrieb. Im Dienstvertrag von R* vom 17. 3. 2003 heißt es unter anderem: „ Das Nutzungsrecht an den im Rahmen dieses Dienstvertrages von Ihnen erzielten Arbeitsergebnissen steht unbegrenzt und unbefristet ausschließlich dem Dienstgeber zu. Die mit den Bezügen abgegoltene Einschränkung der Nutzungsrechte behält auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Gültigkeit. “
[3] Ein Vorstand der Erstbeklagten nahm – nachdem er ein Projekt von R* mit Lichterbaldachinen in Villach gesehen hatte und von der Weihnachtsbeleuchtung der Stadt Wels inspiriert worden war – Kontakt mit der E* AG auf; er wünschte eine individuelle Anfertigung einer „ Kronleuchtergestaltung “. In der Folge entwickelte R* für die von der Erstbeklagten geförderte Einkaufsstraße eine Idee für eine aus Kronleuchtern und Lichterbaldachinen bestehende Weihnachtsbeleuchtung und fertigte dazu Skizzen und Zeichnungen an. B* setzte Tagesfotos von R* auf Nachtfotos um und fügte „ die Produkte “ ein, damit der Vorschlag den Kaufleuten der Erstbeklagten präsentiert werden konnte. B* erstellte weiters die technischen Zeichnungen, Produktionspläne „ und Ähnliches “ und produzierte „ die Luster “ schließlich. Was die Erstbeklagte danach mit „ den Lustern “ machen durfte, wurde nicht besprochen. R* ging davon aus, dass „ das Werk “ sein geistiges Eigentum sei. Keiner der Beteiligten ging davon aus, dass „ die Rechte “ bei der E* AG liegen könnten.
[4] Die erstmals 2005 montierte Weihnachtsbeleuchtung sah so aus:

[5] 2023 stand der altersbedingte Tausch der Weihnachtsbeleuchtung an. Ziel der Erstbeklagten war dabei, „ der liebgewonnenen Gestaltung im Großen und Ganzen treu “ zu bleiben. Die Klägerin hätte sich für den Auftrag, die Beleuchtung neu herzustellen, interessiert, doch die Erstbeklagte beauftragte letztlich die Zweitbeklagte. Die neue Weihnachtsbeleuchtung, deren Kronleuchter um 0,1 m höher und um 0,34 m schmäler als die alten sind, sieht so aus:

[6] Am 11. 12. 2023 erklärte R*, die Werknutzungsrechte der Klägerin überlassen zu haben.
[7] Die Klägerinerhob ein Unterlassungs-, Beseitigungs-, Rechnungslegungs-und Veröffentlichungbegehren. Sie behauptete insbesondere, im Jahr 2005 die Weihnachtsbeleuchtung entworfen, produziert und geliefert zu haben. Die geistige Schöpfung stamme von ihrem Mitarbeiter R*. Das Werknutzungsrecht sei ihr von ihm eingeräumt worden. 2023 habe die Erstbeklagte die Originale durch exakt nachgebildete Plagiate ersetzt und sich dazu der Zweitbeklagten bedient, die unmittelbare Täterin sei. Der Erstbeklagten sei jedenfalls nicht das Recht eingeräumt worden, das Werk zu bearbeiten oder zu duplizieren. Die Beklagten hätten in mehrfacher Weise gegen das UrhG und infolge Rechtsbruch und glatter Leistungsübernahme auch gegen das UWG verstoßen.
[8] Die Beklagten bestritten insbesondere die Aktivlegitimation unter Hinweis darauf, dass das Konzept für die Weihnachtsbeleuchtung einer Zeichnung eines Dritten entstamme und die Klägerin nicht Arbeitgeberin von R* gewesen sei. Der Erstbeklagten sei schlüssig ein umfassendes Nutzungsrecht an dem von ihr beauftragten Gewerk eingeräumt worden. Die neue Beleuchtung sei eine eigenständige Neuschöpfung und keine unlautere Nachahmung oder glatte Leistungsübernahme.
[9] Das Erstgerichtgab der Klage (mit Teilurteil) im Wesentlichen statt. Zusammengefasst qualifizierte es die Weihnachtsbeleuchtung im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG als Werk der angewandten Kunst des Schöpfers und Urhebers R*. Er habe das Werk als Außendienstmitarbeiter ohne Kreativfunktion nicht im Rahmen, sondern „ maximal “ aus Anlass seiner Beschäftigung geschaffen und die Nutzungsrechte spätestens am 11. 12. 2023 der Klägerin übertragen.
[10] Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab, zusammengefasst weil R* seine Rechte bereits im Dienstvertrag der E* AG übertragen habe, in deren Arbeitsorganisation er bei Entstehen der geschützten Inhalte eingegliedert gewesen sei. Insbesondere auf den Werkcharakter müsse daher nicht eingegangen werden.
[11] Die dagegen mit dem Ziel der Wiederherstellung des Ersturteils erhobene, von den Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt :
[12] 1.1. Die Klägerin kritisiert in ihrer Mängelrüge, dass das Berufungsgericht die in erster Instanz ebenfalls geltend gemachte Anspruchsgrundlage nach dem UWG nicht geprüft habe. Entgegen der ständigen Rechtsprechung habe es sich nach „ Verneinung des Hauptanspruchs “ mit dem Eventualbegehren nicht auseinandergesetzt.
[13] 1.2. Die Revision scheint die Begriffe des Haupt- und Eventualbegehrens einerseits sowie der primär vorgetragenen Begründung und der Eventualbegründung andererseits zu vermengen. Das Berufungsgericht hat über sämtliche Haupt- und Eventualbegehren, sohin über alle Sachanträge entschieden. Es hat auch begründet, warum es das in Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsbegehren erhobene Leistungsbegehren ebenfalls abgewiesen (und somit anders als das Erstgericht ein Endurteil gefällt) hat. Von der gerügten „ Nichterledigung des Eventualbegehrens “ kann also nicht die Rede sein. Ob die Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
[14] 2.1. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Weihnachtsbeleuchtung kann auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden:
[15] 2.2.Mit der Frage der Werkqualität eines Schaffensergebnisses hatte sich der Fachsenat erst jüngst in der Entscheidung 4 Ob 166/25b (insb Pkt 3) auseinanderzusetzen. Dabei wurde bereits auf die (den Vorinstanzen noch nicht vorliegende) Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23, Mio, zur Auslegung von Art 2 lit a, Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoRL) Bedacht genommen. Die in Rede stehende Weihnachtsbeleuchtung müsste demnach ein Gegenstand sein, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht in diesem Sinne frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, die den Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen.
[16] 2.3. Die im Ersturteil abgedruckten Lichtbilder lassen eine diesbezügliche Beurteilung nicht zu. Auch die verbalen Feststellungen sind zu vage, um daraus ableiten zu können, welche konkreten gestalterischen Entscheidungen R* getroffen hatte (und welche etwa von B* stammen) sowie welche Entscheidungen allenfalls insofern nicht frei waren, als sie durch eine Anpassung „an den Ort“ und technische Zwänge erforderlich waren.
[17] 2.4.Hier kommt es jedoch auf die Frage, ob (und in welchem Umfang) „die Weihnachtsbeleuchtung“ ein Werk im Sinne des UrhG ist, nicht an. Im Folgenden wird daher der Urheberrechtsschutz für „die Weihnachtsbeleuchtung“ sowie die Urheberschaft von R* bloß für die Zwecke der Behandlung der Rechtsrüge unterstellt.
[18] 3. Zur Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin für urheberrechtliche Ansprüche ist auf das Verhältnis zwischen R* und der E* AG einzugehen:
[19] 3.1.Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten – hier nicht vorliegenden – Fällen an, dass dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht (RS0106667). Der Dienstgeber muss sich daher erforderlichenfalls die Nutzungsrechte einräumen lassen.
[20]Auch im Urheberrecht besteht die Möglichkeit der schlüssigen Rechteeinräumung im Verhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber (RS0106668). Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen (vgl 4 Ob 182/04z).
[21] 3.1.1. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Auslegung der in Rede stehenden Klausel im Dienstvertrag von R* befasst. Nach korrekter Darstellung der abstrakten Rechtslage ging es vom Wortlaut aus, wonach das „ Nutzungsrecht an den von ihm [R*] im Rahmen seines Dienstvertrages erzielten Arbeitsergebnissen unbegrenzt und unbefristet ausschließlich dem Dienstgeber “ zustehe. Davon Abweichendes sei (feststellungsgemäß) „ nicht […] besprochen “ und daher nicht vereinbart worden. Wollte man von der Klausel jegliche über die „ vertriebliche “ Arbeitsleistung hinausgehende Leistung ausnehmen, würde man der Klausel jeglichen Anwendungsbereich nehmen und der Dienstgeberin unterstellen, eine sinnentleerte Klausel in den Vertrag aufgenommen zu haben. Da R* aber vereinbarungsgemäß ohnehin den Kunden Produkte aus dem Katalog schmackhaft machen habe sollen, sei „ schon naturgemäß eine gewisse kreative Leistung “ geschuldet gewesen. Dass es bei R*s Tätigkeit nach den Feststellungen des Erstgerichts „ wenig “ um Gestaltung ging zeige, dass sehr wohl auch Kreativleistungen des Dienstnehmers von der Klausel umfasst sein sollten.
[22] 3.1.2. Gegen diese Auslegung bringt die Revision vor, sie widerspreche dem Wortlaut der Klausel, nämlich dem Passus „ im Rahmen seines Dienstverhältnisses “, sowie dem festgestellten Parteiwillen. Ein Widerspruch mit dem Wortlaut der Klausel ist allerdings nicht zu erkennen. Insbesondere die Frage, ob der „ Rahmen “ des Dienstverhältnisses die hier zu beurteilende kreative Arbeit umfasste, hat das Berufungsgericht nachvollziehbar bejaht (dazu gleich unten).
[23] Zur subjektiven Vorstellung der Parteien hat das Erstgericht wörtlich folgende Feststellung getroffen: „[R*] ging davon aus, dass das Werk sein geistiges Eigentum war. Keiner der Beteiligten ging davon aus, dass die Rechte bei [der E* AG] liegen könnten. Als [R*] [die E* AG] verließ, wurde er Gesellschafter und Geschäftsführer der neu gegründeten Klägerin. Da niemand damit rechnete, dass Urheberrechte oder andere Immaterialgüterrechte bei [der E* AG] liegen könnten, wurde darüber auch nicht gesprochen “. Dafür, dass diese Einschätzungen in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem hier auszulegenden Dienstvertrag stünden, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Die Feststellungen können daher nur dahin verstanden werden, dass sie wiedergeben, wovon die Parteien ex post ausgegangen sind und wie sie die Rechtslage ex post beurteilt haben, nicht jedoch was sie bei Abschluss des Dienstvertrags übereinstimmend als Vertragsinhalt angenommen, aber anders oder nicht in den Vertrag aufgenommen haben. Ein konkretes Tatsachenvorbringen zu einem vom objektiven Vertragstext abweichenden, übereinstimmenden rechtsgestalterischen Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Dienstvertrags wurde im Übrigen nicht erstattet.
[24] 3.1.3. Die Revision unterstellt durchgängig, dass kreative Leistungen R*s bei Abschluss des Dienstvertrags nicht vorhersehbar gewesen seien. Seiner Dienstgeberin würden daher Rechte zugesprochen, die diese weder gewollt noch jemals beansprucht habe.
[25] Dem ist entgegenzuhalten, dass es für den Vertrieb von Weihnachtsbeleuchtung für öffentliche Orte naheliegend erscheint, auf die örtlichen Gegebenheiten eingehen und auch gestalterische Vorschläge unterbreiten zu müssen, um die Produkte des Herstellers erfolgreich und in möglichst großer Zahl vertreiben zu können. Dass eine derartige Tätigkeit „kreative Schöpfungen“ nicht ausschließt, gesteht auch die Revision zu. Die E* AG hatte R* eingestellt, um Weihnachtsbeleuchtung mit Produkten von B* zu „verkaufen“. Weil die Erstbeklagte als Kundin keine Standardware wünschte, sondern eine „besondere“ Gestaltung, hat R* in Kooperation mit B* eine Alternative entwickelt, die letztlich den Geschmack des Kunden getroffen hatte.
[26] Die E* AG hat daher die Früchte der Arbeit ihres Dienstnehmers sehr wohl gewollt und in Anspruch genommen, indem sie die Weihnachtsbeleuchtung an die Erstbeklagte veräußert hat. Dass sie gegenüber R* keine immaterialgüterrechtlichen Ansprüche geltend machte, mag auch daran liegen, dass dem Sachverhalt kein Hinweis zu entnehmen ist, dass keiner der Beteiligten vor dem Jahr 2023 daran dachte, solche Rechte würden an der Weihnachtsbeleuchtung überhaupt bestehen. Ebenso wenig sind den Feststellungen Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen (in erster Instanz nicht behaupteten) schlüssigen Verzicht der E* AG auf die ihr eingeräumten Rechte – sei es im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Projekt, sei es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des R* aus ihrem Unternehmen – schließen ließen.
[27] 3.2.1. Die Revision behauptet, die Entwicklung der Weihnachtsbeleuchtung sei ohne Ressourcen der E* AG und ohne unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang erfolgt. Sie strebt damit eine Qualifikation der Weihnachtsbeleuchtung als „dienstfreies Werk“ an. Nach der herrschenden Meinung setzt dies voraus, dass die geschützten Inhalte ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstgebers oder fern (der Dauer) des Dienstverhältnisses oder außerhalb der Arbeitszeit entstanden sind ( Büchele/Handig/Hofmarcher in Handig/Hofmarcher/Kucsko , urheber.recht 3Vor § 23 UrhG Rz 143 f mwH).
[28] 3.2.2. Dass R* das in Rede stehende Lichtkonzept aufgrund seiner Beschäftigung bei der E* AG entwickelte, es in der Folge – ohne jeglichen Vorbehalt – der Kundin der E* AG zur Verfügung stellte und schließlich die Erstbeklagte das gesamte Gewerk von der E* AG erwarb, wurde im Verfahren nie angezweifelt. Die Klagsbehauptung, R* sei hier (nur) für B* „ aktiv gewesen “, gibt nicht die Vertragsverhältnisse wieder. Dass der Entwurf der Weihnachtsbeleuchtung ohne Eingliederung R*s in die Arbeitsorganisation der E* AG und fernab der Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt wäre, kann hier nicht angenommen werden, mag auch R* als Außendienstmitarbeiter von vornherein nur in einem losen Verband zu seiner Dienstgeberin gestanden sein. Dass sich die E* AG nicht in die Entwicklung der Weihnachtsbeleuchtung eingebracht hat, erklärt sich vornehmlich daraus, dass R* für den Vertrieb von Weihnachtsbeleuchtung als Mitarbeiter engagiert worden war. Dass R* außerhalb seiner Dienstzeit tätig geworden wäre, behauptet die Klägerin nicht; die Revision hält diesen Umstand für irrelevant. Die Annahme des Berufungsgerichts, R* habe die Planung im Rahmen seines Dienstvertrags „begleitet“, ist daher nicht zu beanstanden.
[29] 3.3.Ob R* eine gesonderte Vergütung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Weihnachtsbeleuchtung zusteht, ist in diesem Prozess nicht zu klären. Die Nichtigkeit der Klausel in seinem Dienstvertrag nach § 879 Abs 3 ABGB wurde in erster Instanz nicht eingewandt. Auch auf eine Auflösung des Werknutzungsrechts nach § 29 Abs 1 UrhG (durch einen Vertragspartner) hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht gestützt.
[30] 3.4. Damit ist festzuhalten, dass sich die E* AG als Dienstgeberin R*s die Nutzungsrechte an dessen dienstlichen Schöpfungen einräumen hat lassen, und zwar nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vereinbarung „ unbegrenzt und unbefristet ausschließlich“. Die Einräumung dieses umfassenden Werknutzungsrechts an die E* AG schließt die Begründung eines weiteren solchen Nutzungsrechts durch den Urheber am selben Werk aus, sodass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist (vgl 4 Ob 171/00a).
[31] 4.1. Die Ansprüche nach dem UWGerhebt die Klägerin gegen die Zweitbeklagte als Mitbewerberin (§ 14 UWG) und die Erstbeklagte als deren Gehilfin (RS0079462). Insofern weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die nur auf mangelnde Aktivlegitimation gestützte Begründung des Berufungsgerichts zu kurz greift.
[32] 4.2. Das lauterkeitsrechtliche Klagebegehren ist dennoch unberechtigt. Es bezieht sich auf „Leuchtenmodelle der klagenden Partei“. Tatsächlich gibt es keine „Leuchtenmodelle der klagenden Partei“, weil weder die Klägerin die in Rede stehenden Beleuchtungskörper selbst geschaffen hat noch ihr (wirksam) ein Werknutzungsrecht daran eingeräumt wurde (die Klägerin wurde von den Beklagten in erster Instanz auch darauf hingewiesen, dass sie angesichts ihrer Gründung erst im Jahr 2006 die Weihnachtsbeleuchtung nicht geschaffen haben kann; außerdem haben die Beklagten das Bestehen eines Werknutzungsrechts substantiiert bestritten).
[33] 5.1. Im Ergebnis ist daher die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht korrekt erfolgt.
[34] 5.2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der verzeichnete Erschwerniszuschlag nach § 21 RATG war nicht zuzusprechen. Durch den entsprechend hohen Tarifansatz beim gegebenen Streitwert ist nämlich ohnehin bereits ein deutlich höherer Aufwand abgegolten als dies bei einem niedrigeren Streitwert der Fall wäre (vgl 9 Ob 20/10x).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden