JudikaturOGH

10Ob33/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
21. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 14.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 12.000 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2024, GZ 35 R 155/24i 50, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. März 2024, GZ 24 C 231/22h 43, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.127,40 EUR (darin 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Verfassung eines Individualantrags zur Prüfung des COVID 19-Impfpflichtgesetzes an den Verfassungsgerichtshof. Für diese Leistung vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar.

[2] Im Revisionsverfahren ist noch strittig, ob der Beklagte den Kläger auch noch mit der Erstellung eines zweiten Antrags zur Prüfung des COVID 19 Maßnahmengesetzes beauftragte.

[3] Der Kläger begehrte, soweit noch relevant, die Zahlung des nach seinem Vorbringen für den zweiten Antrag an den Verfassungsgerichtshof vereinbarten Pauschalhonorars.

[4] Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er habe den Kläger damit nicht beauftragt.

[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 2.400 EUR sA für den ersten Auftrag statt und wies das Mehrbegehren ab. Eine Beauftragung hinsichtlich der zweiten Beschwerde sei nicht zu Stande gekommen.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Beklagte habe die zweite Beschwerde nicht beauftragt. Einen vom Kläger am Ende seiner Berufungsausführungen gestellten Antrag „an das Erstgericht“ auf „Verlängerung der Berufungsfrist um 14 Tage wegen Überarbeitung mit Fristen und Auswärtsterminen des KV“ wies das Berufungsgericht ab.

[7] Es ließ nachträglich die Revision zu, weil nicht auszuschließen sei, dass durch die Entscheidung über einen an das Erstgericht gestellten Antrag die funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts überschritten worden sei und dies die Nichtigkeit des Berufungsurteils nach sich zieht.

[8] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben.

[9] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[11]1. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen hat, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Berufungsentscheidung aufgrund einer Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit hinsichtlich dieses Beschlusses kann somit im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ob eine Anfechtung dieses Beschlusses nach § 519 ZPO statthaft wäre, braucht somit auch nicht näher erörtert werden. Für die urteilsmäßige Entscheidung über die Berufung war das Berufungsgericht jedenfalls funktionell zuständig.

[12]2. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[13]3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision nicht auf.

[14] 3.1. Soweit der Kläger den festgestellten Sachverhalt in Frage stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechtsund nicht Tatsacheninstanz ist (vgl ua RS0043371). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens sind zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (RS0042963 und viele andere).

[15]Die Argumentation des Klägers gestützt auf § 1170a ABGB geht schon deshalb ins Leere, weil nach den Feststellungen niemals eine Beauftragung einer zweiten Beschwerde erfolgte.

[16]Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Kosten waren jedoch nur auf Basis des noch revisionsgegenständlichen Betrags in Höhe von 12.000 EUR zuzusprechen. Eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach § 21 Abs 1 RATG, wie vom Beklagten verzeichnet, steht nicht zu.