(1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 23a, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 23a, BGBl. Nr. 189/1969) § 2. Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.…
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1, BGBl. Nr. 189/1969)
…den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1, BGBl. Nr. 189/1969) § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden…
§ 2 Einschränkung der Geltung des Tarifs
…Einschränkung der Geltung des Tarifs § 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt. (2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch…
Rückverweise