JudikaturOLG Wien

RW0001104 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2024

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Zuspruchs eines "Fremdsprachenzuschlags" nach § 2 Abs. 2 RATG gilt es zu berücksichtigen, dass es dafür nicht wie nach § 21 Abs 1 RATG ausreicht, dass die anwaltliche Leistung den Durchschnitt objektiv betrachtet erheblich übersteigt, sondern zusätzlich eine durch besondere Umstände oder durch eine vom eigenen Mandanten veranlasste besondere Inanspruchnahme als Voraussetzung für eine Überschreitung der Tarifansätze verlangt wird. Allein der Umstand, dass die Betreuung eines Mandanten nach Art und Umfang die durchschnittliche Leistungserbringung in der deutschen Amtssprache objektiv erheblich übersteigt, bietet daher keine Rechtfertigung für einen Honorarzuschlag nach § 2 Abs 2 RATG. Erforderlich wäre im konkreten Fall ein erheblich höherer Aufwand des Rechtsanwalts infolge des Sprachproblems.

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