JudikaturOLG Wien

RW0000274 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1998

Gemäß § 2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch nach TP 3 zu honorieren.

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