6Rs60/19v – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz), den Richter Dr.Deu und die Richterin Mag a .Gassner als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** C***** , *****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt in *****, gegen die beklagte Partei S***** , p.A.Landesstelle *****, *****, vertreten durch ihre Angestellte ***** in *****, wegen Pflegegeld, hier: Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Juli 2019, 68 Cgs 133/19h, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert ; sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,21 (darin EUR 110,87 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 141,72 (darin EUR 23,62 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
begründung:
Mit Bescheid der Beklagten vom 27.März 2019 gewährte diese dem Kläger in Neubemessung des Pflegegeldes ab 1.November 2018 ein solches in Höhe der Stufe 4 im Betrag von EUR 677,60 monatlich.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 6 gerichteten Klage.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit Beschluss vom 20.Mai 2019 bestellte das Erstgericht die Allgemeinmedizinerin Dr.***** zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens.
Nach dessen Vorliegen beraumte das Erstgericht für 25.Juli 2019 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an.
Mit ihrer beim Erstgericht am 27.Juni 2019 eingelangten Eingabe erstattete die Beklagte ein schriftliches Vergleichsanbot mit folgendem Wortlaut:
„Die beklagte Partei bietet gegen schriftliche Rückziehung der Klage, nachstehenden
V e r g l e i c h
an:
„Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ab 1.Juni 2019 das Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß unter Anrechnung des bereits geleisteten Pflegegeldes und unter Bedachtnahme auf die Ruhensbestimmungen sowie die Prozesskosten in Höhe von EUR 314,06 zu bezahlen.“
Im Fall ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie, die Klage beim Landesgericht Klagenfurt zurückzuziehen.“
In der Tagsatzung vom 25.Juli 2017 erstatteten die Parteien ihre Vorträge, es wurde ein Prozessplan durch das Erstgericht bekannt gegeben, verschiedene Urkunden zum Akt genommen, das Gutachten erörtert und seitens der Beklagten das genannte Vergleichsanbot erstattet. Im Protokoll wurde festgehalten, dass eine Einigung in der Tagsatzung nicht zustande komme.
Daraufhin schloss das Erstgericht das Verfahren nach Einlegen des Kostenverzeichnisses durch den Klagsvertreter und gab bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehe.
In einem Aktenvermerk vom selben Tag wird festgehalten, dass die Annahme des Vergleichsanbotes der Beklagten durch den Klagsvertreter nur wegen Uneinigkeit über die Honorierung der Streitverhandlung abgelehnt worden sei.
In ihrer Stellungnahme zur Kostennote des Klagsvertreters vom 26.Juli 2019 spricht sich die Beklagte gegen eine Honorierung der Tagsatzung nach TP 3 RATG aus und begehrt Abgeltung lediglich nach TP 2 mit der Begründung, sie habe aus prozessökonomischen Gründen gegen schriftliche Rückziehung der Klage einen außergerichtlichen Vergleich angeboten. Die Rechtsvertretung des Klägers habe in der Tagsatzung bekannt gegeben, den Vergleich nicht angenommen zu haben, da ein gerichtlicher Vergleich bevorzugt werde.
Nach ausdrücklicher Anordnung im RATG gebühre für Tagsatzungen, die bloß einem Vergleich dienen würden, eine Gebühr nach TP 2. Nur mangels Einigung über die Kosten sei die Tagsatzung geschlossen und mitgeteilt worden, dass die Entscheidung schriftlich ergehe. Es könne nicht im Sinne der Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs sein, dass ein Vergleich lediglich an divergierenden Rechtsansichten in Bezug auf eine Kostennote scheitere. Auf diese Weise werde es einer Partei ermöglicht, durch Nichtannahme des Vergleichs Verfahrenskosten gezielt zu erhöhen. Im Sinne dieser Ausführungen gebühre dem Kläger für diese Tagsatzung eine Abgeltung lediglich nach TP 2 und auch nur der einfache Einheitssatz.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5 „im gesetzlichen Ausmaß“ (ohne betragsmäßige Nennung [vgl RIS-Justiz RS0107801]) und zum Ersatz der mit EUR 422,14 (darin EUR 70,36 USt) bestimmten Verfahrenskosten. Ein Mehrbegehren, dem Kläger rückwirkend seit 1.November 2018 Pflegegeld der Stufe 6 zu gewähren, weist es ab.
Das Erstgericht begründet die Kostenentscheidung damit, im Pflegegeldverfahren seien die Kosten grundsätzlich so niedrig wie möglich zu halten. Demgemäß seien Kosten nur für jene Verfahrensschritte zuzuerkennen, die zum selben formalen oder sachlichen Ergebnis in kostensparender Form führten.
Die Beklagte habe außergerichtlich die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 mit gleichzeitiger Übernahme von Verfahrenskosten unter der Voraussetzung der Klagsrückziehung durch den Kläger angeboten. Darauf habe der Klagsvertreter nicht reagiert, sich jedoch in der Tagsatzung vom 25.Juli 2019 mit dem Abschluss eines Vergleichs auf Basis der Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 bei Honorierung der Tagsatzung nach TP 3 einverstanden erklärt, welche Honorierung jedoch seitens der Beklagten abgelehnt worden sei. Mit der Annahme des außergerichtlichen Vergleichsanbots hätte der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt als mit dem ergangenen Urteil zum selben sachlichen Ergebnis mit kostensparenderen Prozesshandlungen gelangen können. Gestehe man dem Kläger zu, den Vergleich vor Gericht abschließen zu wollen, seien ihm für diese Tagsatzung Kosten nur nach TP 2 zuzuerkennen, wodurch der angestrengte Zweck mit einem angemessenen kostenmäßigen Aufwand erreicht hätte werden können. In Stattgebung der Einwendungen der Beklagten sei demnach die Tagsatzung nur auf dieser Basis zu honorieren.
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese in Zuspruch eines weiteren Kostenbetrags von EUR 243,07, somit in Zuerkennung von Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt EUR 665,21 (darin EUR 110,87 USt) abzuändern.
Die Beklagte , die eine Rekursbeantwortung erstattet, beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem einzigen Anfechtungsgrund macht der Kläger geltend, es müsse einer Partei zugestanden werden, auch in einem Pflegegeldverfahren ein Urteil zu erwirken, um einen Exekutionstitel für zukünftige Leistungen des beklagten Versicherungsträgers zu erlangen. Eine Partei sei daher in keiner Weise veranlasst, mit Klagsrückziehung vorzugehen, wenn die Gegenseite ein außergerichtliches Vergleichsanbot erstatte.
Ob es durch einen solchen allenfalls zu einer Kostenersparnis für die Beklagte gekommen wäre, sei ohne Bedeutung. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs bestehe auch die Verpflichtung, für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs eine Klage auf Vergleichserfüllung einzubringen.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es sich bei der Verhandlung vom 25.Juli 2019 um eine bloße „Vergleichstagsatzung“ gehandelt habe, sei verfehlt. Es sei eine Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangen und habe die Verhandlung auch nicht nur dem Abschluss eines Vergleichs gedient. Vielmehr sei unter anderem das gesamte Prozessprogramm beschlossen und das vorliegende Gutachten dargestellt und erörtert worden. Eine Honorierung lediglich nach TP 2 RATG komme damit nicht in Frage, und zwar auch dann nicht, wenn letztlich ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des ergangenen Urteils geschlossen worden wäre.
Das Rekursgericht hält diese Argumentation für zutreffend.
Es entspricht ganz gefestigter Judikatur auch des Rekursgerichts, dass auch in Sozialrechtssachen ein Kostenersatz nur für jene Verfahrensschritte in Betracht kommt, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung dienen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.498). Da § 77 ASGG nur Teile des Kostenersatzrechts selbst regelt, bleiben die Bestimmungen der ZPO (zumindest subsidiär) in Geltung, demnach auch die grundsätzliche Regelung des § 41 Abs 1, welche Kosten als notwendig anzusehen sind.
Das Rekursgericht hat auch schon ausgesprochen, dass auch die Kostenersatzregeln der ZPO davon ausgehen, dass Prozesskosten so niedrig wie möglich zu halten sind und notwendig und damit ersatzfähig nur jene Kosten für Prozesshandlungen sind, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Kostenaufwand erreichen (7 Rs 24/94).
Die Rechtsauffassung des Erstgerichts scheitert jedoch schon am Gesetzeswortlaut.
Das Honorar für Tagsatzungen ist im RATG nach verschiedenen Tarifposten gegliedert. Eine Honorierung nach TP 2 ist nach II Z 1 lit c für Tagsatzungen vorgesehen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleichs führen, wie auch (lit d) für Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind.
Diese Bestimmung regelt also die Entlohnung von Tagsatzungen, in denen es nicht (mehr) zu einer Erörterung in der Sache kommt, wo also der typisierte Fall einer kurzen, nur zu Formalzwecken abgehaltenen Tagsatzung, die dann eben nach TP 2 RATG zu honorieren ist, vorliegt. Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3A ist demnach das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge, wobei das höhere Honorar auch dann gebührt, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung letztlich etwa mit Vergleich endet (hg 6 Ra 9/19v; 7 Ra 7/18f, 7 R 19/18w mwN; MietSlg 58.560 ua.; Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 687 mwN). Wird in strittiger Verfahrenssituation aus Anlass einer zu Beweisaufnahmezwecken anberaumten Tagsatzung oder bei der vorbereitenden Tagsatzung dann nur vergleichsverhandelt, gebührt TP 3, da materiell das Verhandeln über einen Vergleich denknotwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt und dann nicht mehr lediglich dem Abschluss des Vergleichs dient ( Obermaier aaO mwN; LG Feldkirch zu 2 R 126/08g).
Das Erfordernis der Anberaumung bloß zum Vergleichsabschluss meint, dass der Termin im Wesentlichen nur dem formellen Akt des Protokollierens des außergerichtlich vorbereiteten Vergleichs dient oder dass die Tagsatzung von vorn herein (damit auch für die Parteien erkennbar als nur diesem Zweck dienlich) nur zum Zweck der Herbeiführung des Vergleichs (zwecks Vergleichsgesprächen) anberaumt wurde, also etwa eine Tagsatzung zum Vergleichsversuch im bezirksgerichtlichen Verfahren ( Obermaier aaO; vgl auch Kostenhandbuch 3 [Stand 8.Jänner 2018, rdb.at] Rz 3.74; OLG Wien zu 15 R 182/16v mzwN).
Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich die Honorierung der Tagsatzung vom 25.Juli 2019 lediglich nach TP 2 RATG als verfehlt.
Geht man davon aus, dass die Beklagte ein außergerichtliches Vergleichsanbot erstattet hat, auf welches der Kläger bzw. seine Vertretung zunächst überhaupt nicht reagiert hat und das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumte, scheidet die Annahme, dass diese bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sei, von vorn herein aus.
Es kommt aber auch eine Anwendung nach der eingangs dargestellten lit c der TP 2 nicht in Betracht, da – worauf der Kläger zutreffend hinweist – keinesfalls davon ausgegangen werden kann, es sei zum Abschluss eines Vergleichs ohne Erörterung des Sachverhalts gekommen. Einerseits kam es in dieser Tagsatzung gar nicht zu einem Vergleichsabschluss, andererseits erfolgte in dieser ein Vortrag der Klage und der Klagebeantwortung mit wechselseitiger Bestreitung, eine Bekanntgabe des Prozessplans, eine Verlesung der zum Akt genommenen Urkunden, eine Darstellung und Erörterung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie ein Vortrag des Vergleichsanbots der Beklagten, welches jedoch nicht angenommen wurde. Damit fehlt es an sämtlichen eingangs dargestellten Voraussetzungen für eine Honorierung der Tagsatzung lediglich nach TP 2 RATG im Sinne der lit c.
Das Rekursgericht teilt aber auch die rechtspolitischen Überlegungen des Erstgerichts und der Beklagten nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Verursachung kostensparender Handlungen der Prozessökonomie entspricht und es durchaus zweckmäßig ist, das Entstehen höherer Verfahrenskosten durch aufwändige Prozessschritte bzw. Verfahrenshandlungen, für die keine Notwendigkeit besteht, zu verhindern, jedoch bietet hiefür die geltende Prozessordnung ausreichende Instrumentarien.
Dem Kläger ist jedoch zuzustimmen, dass es einer Partei unbenommen bleiben muss, ein von der Gegenseite erstattetes Vergleichsanbot – aus welchen Gründen auch immer – nicht anzunehmen und demgemäß nur einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen oder aber auch auf Erlassung eines Urteils zu bestehen. Es trifft zweifellos zu, dass ein gerichtlicher Vergleich einen tauglichen Exekutionstitel bildet und die Sozialversicherungsträger bei Vorliegen einer entsprechenden Einigung zwischen den Parteien einen Ausführungsbescheid oder Wiederholungsbescheid erlassen, in welchem die zuerkannte Leistung dargestellt wird, jedoch vermag dies daran nichts zu ändern.
Es schadet dem Kläger auch nicht, dass der Vergleichsabschluss allenfalls daran gescheitert ist, dass eine Einigung, nach welcher Tarifpost die genannte Tagsatzung zu honorieren ist, nicht zustande kam. Einerseits besteht für keine der Parteien eine Verpflichtung, sich im Falle der Einigung über den Hauptanspruch dem Kostenersatzbegehren der Gegenseite zu unterwerfen, um tatsächlich zu einem Vergleichsabschluss zu gelangen, andererseits besteht im Falle der Nichteinigung, die eine gerichtliche Entscheidung erfordert, für jede Partei die Möglichkeit, die Richtigkeit dieser Entscheidung einer Überprüfung im Instanzenwege zuzuführen. Wenn der Kläger bzw. sein Vertreter auf eine Honorierung der (einzigen) Tagsatzung nach TP 3 RATG beharrte, was wie dargestellt der geltenden Rechtslage entspricht, kann dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Der Vergleich ist ja auch nicht daran gescheitert, dass der Klagsvertreter die Kosten in unzulässiger Weise „gezielt erhöht“ hätte, sondern daran, dass sich die Beklagte dem von der Gesetzeslage getragenen Kostenersatzbegehren widersetzte. Eine kostensparendere Handlung, die den Ersatzanspruch begrenzen könnte (vgl RIS-Justiz RS0035774; Obermaier aaO Rz 1.246), weil mit ihr das gleiche Ergebnis erzielt werden könnte, scheidet hier aber schon deshalb aus, da für das angestrebte und wie ausgeführt auch legitime Ziel, einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die Abhaltung einer (hier: einzigen) Streitverhandlung unabdingbare Voraussetzung ist.
Der gesamte Kostenersatzanspruch des Klägers errechnet sich demnach in der von ihm verzeichneten und begehrten Höhe.
Es ist daher dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 RATG. Entgegen der Verzeichnung gebührt dem Kläger – wie von der Rekursgegnerin zutreffend aufgezeigt – jedoch nur der einfache Einheitssatz, womit sich die Kosten des Rechtsmittels mit EUR 141,72 (darin EUR 23,62 USt) errechnen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6