(1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:
1. Es dürfen weder Pensionskassenzusagen
a) mit Mindestertragsgarantie noch
b) mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers
verwaltet werden.
2. Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.
3. Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.
4. Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.
5. Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:
a) Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;
b) die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;
c) die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.
Abweichend von § 20 Abs. 2a ist im Rahmen des jeweils von der FMA verordneten höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss der Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gleich festzusetzen.
6. Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.
7. Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 36/2022)
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.
(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.
(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:
1. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.
2. Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.
3. Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.
4. Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.
(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.
(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.
(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.
Rückverweise
PK-InfoV · Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
§ 1a Allgemeine Informationen
…des Arbeitsverhältnisses); 11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG); 12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG a) eine Beschreibung der…
§ 1 Begriffsbestimmungen
… 12 Abs. 1 PKG; 4. Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG; 5. Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG; 6. relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle…
§ 4 Information bei Eintritt des Leistungsfalles
…Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen; 10. gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG; 11. gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG; 12. Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen; 13. gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender…
§ 3 Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten
…Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen; 10. gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG; 11. gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG; 12. Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung; 13. Betrag der…
PKG · Pensionskassengesetz
§ 12a Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie
(1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss: 1. Es dürfen weder Pensionskassenzusagen a) mit Mindestertra…
§ 19 Informationspflichten
…einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG; 8. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a; 9. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können, b…
§ 15 Pensionskassenvertrag
…Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag…
§ 11b Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
…und § 19 BPG und 2. § 1 Abs. 2 und 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und…
PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung. (2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.…
§ 3 Rechnungszins
…1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%. (2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%. (3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die…
§ 4 Rechnungsmäßiger Überschuss
…1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%. (2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%. (3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.…
ZZV · Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung
§ 6 Besonderheiten der Sicherheits-VRG
…Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.…
BKV-InfoV 2021 · Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021
§ 11 Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung
…ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht. (3) Die Prognose nach Abs. 1 Z…
§ 10 Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung
…ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht. (3) Die Prognose nach Abs. 1 Z…
§ 9 Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse
…ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht. (3) Die Prognose nach Abs. 1 Z…