(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%.
(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.
Rückverweise
PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 3 Rechnungszins
…Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%. (2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%. (3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der…
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Juli 2016 in Kraft. (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt 1. abweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%; 2. abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz…