BundesrechtVerordnungenBetriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021§ 11

§ 11Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

(1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:

1. relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;

2. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;

3. die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.

(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1. der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2. eine Ertragsentwicklung

a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,

b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,

c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und

d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

zu Grunde zu legen.

(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

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