§ 4 Rechnungsmäßiger Überschuss
In Kraft seit 31. August 2019
Up-to-date
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.
(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Rückverweise
PK-RPV · Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…beträgt 1. abweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%; 2. abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung…