Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;
2. Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;
3. VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
4. Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
5. Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;
6. relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.
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