ZZV
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrü
§ 3Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
§ 4Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
§ 5Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss
§ 6Besonderheiten der Sicherheits-VRG
§ 7Ausmaß der Schwankungsrückstellung
§ 8Kapitalmarktsituation
§ 9Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.
§ 2
Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.
§ 3 Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.
§ 4 Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.
§ 5 Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.
§ 6 Besonderheiten der Sicherheits-VRG
Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.
§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.
§ 8 Kapitalmarktsituation
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.