BundesrechtVerordnungenZusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

ZZV
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

§ 2

Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

§ 3 Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

§ 4 Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

§ 5 Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

§ 6 Besonderheiten der Sicherheits-VRG

Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

§ 8 Kapitalmarktsituation

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.