Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:
1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
4. die Rechte und Pflichten
a) der Pensionskasse,
b) des Arbeitgebers sowie
c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.
Rückverweise
PK-InfoV · Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
§ 11 Gliederung
…1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § …
§ 12 Inkrafttreten
…1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. (3) § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift…