BundesrechtVerordnungenPensionskassen Informationspflichtenverordnung§ 1a

§ 1aAllgemeine Informationen

In Kraft seit 01. Januar 2019
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Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:

1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;

2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;

3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;

4. die Rechte und Pflichten

a) der Pensionskasse,

b) des Arbeitgebers sowie

c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;

7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;

8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;

9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;

10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);

12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG

a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,

b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,

c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.

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