NAG
Gliederung
(1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66), für Freiwillige (§ 67) oder für Grenzgänger (§ 68) erteilt wurde.
(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58), einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
§ 27a AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 27a Datenübermittlung
…Arbeitnehmer ( “ICT„ ) oder eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ( “mobile ICT„ ) oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG mit Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten haben und 2. die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels.…
§ 4 Voraussetzungen
…der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder 13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen…
§ 20f Zulassungsverfahren für unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen und deren Familienangehörige
…Familienangehörigen eines/einer unternehmensintern transferierten Ausländers/Ausländerin ( § 18a Abs. 1 oder 2) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG gilt das Verfahren nach § 20d sinngemäß, sofern dieser Aufenthaltstitel dem/der Familienangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die in diesen Anträgen genannten Familienangehörigen…
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