Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des A T, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Februar 2026, VGW-151/017/6871/2025-22, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 28. März 2025 nahm der Landeshauptmann von Wien das aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 17. Oktober 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies diesen Antrag sowie den Verlängerungsantrag vom 11. März 2024 ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Wie bereits die Behörde gelangte auch das Verwaltungsgericht-aus näher dargestellten Gründen-zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe, auf die sich der Revisionswerber im Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ berufen hatte, um eine Aufenthaltsehe handle.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften (vgl. etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2022/22/0049, mwN).
8 Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf. Auch wenn einzelne-von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht ins Treffen geführte-Verdachtsmomente, wie die früheren Ehen der Eheleute und deren (großer) Altersunterschied bereits im Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages bekannt gewesen sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass aufgrund von konkreten Versäumnissen der Behörde während des Verfahrens, in dem dem Revisionswerber der in Rede stehende Aufenthaltstitel erteilt wurde, das Vorliegen eines relevanten Ermittlungsmangels anzunehmen wäre, der der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG entgegengestanden wäre.
9 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0002, mwN).
10 Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine beweiswürdigenden Überlegungen auf eine Vielzahl von Aspekten-insbesondere auch auf die Berichte der gemäß § 37 Abs. 4 NAG verständigten Landespolizeidirektion Wien vom 14. August 2024 und vom 22. Mai 2025, die den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bestätigten-und gelangte nach Durchführung einer Verhandlung mit zwei Tagsatzungen anhand der gewonnenen Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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