BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen§ 58a

§ 58aDrittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

In Kraft seit 07. August 2026
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