Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH , FN **, **, wegen Verfahrenshilfe , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelssenats des Landesgerichts Leoben vom 3. Dezember 2025, B*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin begehrte mit einem beim Erstgericht (per Fax am 10.10. und 11.10.2025 mehrfach) eingebrachten Antrag unter anderem die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Gerichtsgebühren“ zur Erhebung einer Klage gegen die C*.
Soweit § 63 Abs 2 ZPO anordne, dass einer juristischen Person die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten, nehme die Rechtsprechung (zum Teil) unrichtig an, dass darunter auch die Gesellschafter einer GmbH zu verstehen seien. Diese Annahme sei jedoch verfassungswidrig, weil damit „das Prinzip einer GmbH durchbrochen“ werde. Deren Geschäftsführerin dürfe nämlich nicht dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beschränkt werden, dass zB ein Gesellschafter, der einen Prozess „nicht wolle“, die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die Gesellschaft verhindere, indem er kein Vermögensbekenntnis vorlege. Tatsächlich weigerten sich die Gesellschafter der Antragstellerin D* (20%) und Mag. a E* (80%), sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, zumal dies nicht zu ihren (Gesellschafter-)Pflichten gehöre und sie die daraus entstehenden Kosten auch nicht steuerlich geltend machen könnten. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, ihre Gesellschafter zur Ablegung eines Vermögensbekenntnisses „zu verhalten“.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin bereits in 7 zivilgerichtlichen Verfahren (vor dem BG Feldbach und dem LG Leoben) Verfahrenshilfe bewilligt worden sei.
§ 63 Abs 2 ZPO sei aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Das Erstgericht möge die Bestimmung, wonach Vermögens-und Einkommensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten einer GmbH für die Gewährung der Verfahrenshilfe mitzuberücksichtigen seien, dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 89 Abs 2 B-VG zur Gesetzesaufhebung vorlegen. Es sei auch dringend geboten, mit dieser Rechtsfrage den Europäischen Gerichtshof zu befassen, weil § 63 Abs 2 ZPO ebenso (konkret genannten) europarechtlichen Bestimmungen widerspreche, unter anderem Art 6 EMRK sowie Art 41 und 47 EU-Grundrechtscharta. Es werde daher in Bezug auf § 63 Abs 2 ZPO auch die „Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ beantragt.
Dem Verfahrenshilfeantrag schloss die Antragstellerin ein sie betreffendes Vermögensbekenntnis vom 10.10.2025 an.
Am 13.10.2025 brachte die Antragstellerin (als klagende Partei) beim Erstgericht zu F* die dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegende Klage gegen die C* (über EUR 208.472,00 sA) ein und verband diese mit einem Antrag auf Entscheidung durch einen gemäß § 7a Abs 2 JN als Kausalsenat zusammengesetzten Zivilsenat.
Mit Beschluss vom 14.10.2025 trug das Erstgericht der Antragstellerin die Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags durch Einbringung desselben mit eigenhändiger Unterschrift der Geschäftsführerin im Original (per Post oder ERV) sowie-unter anderem-durch Vorlage eigenhändig unterschriebener Vermögensbekenntnisse (ZPForm 1) ihrer Gesellschafter D* und Mag. a D* auf.
Am 15.10.2025 langte (zu B*) der ursprüngliche Verfahrenshilfeantrag im Original mit eigenhändiger Unterschrift der Geschäftsführerin-und ergänzt um einige Urkunden-beim Erstgericht ein.
Einlangend am 31.10.2025 (wiederum per Fax) begehrte die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist und erhob unter einem Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag. Der Auftrag zur Vorlage von Vermögensbekenntnissen der Gesellschafter sei zu Unrecht erfolgt.
Diese Eingabe „bestätigte“ die Antragstellerin durch Übermittlung des entsprechenden, am 5.11.2025 einlangenden Originals-wiederum ergänzt um einige für die Rekursentscheidung nicht relevante Dokumente. Vermögensbekenntnisse ihrer Gesellschafter legte sie jedoch nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht(in der Besetzung als Handelssenat) den Rekurs der Antragstellerin gegen den Verbesserungsauftrag (Punkt 1.), den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist (Punkt 2.) und den Antrag „auf Vorlage zur Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sowie auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte … in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 63 Abs 2 ZPO ua“ (Punkt 4.) zurück sowie den Verfahrenshilfeantrag ab (Punkt 3.).
Zu Letzterem trifft es die auf den Seiten 5 bis 7 seiner Entscheidung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird, unter anderem jene, dass die Einkommens-und Vermögensverhältnisse von D* und Mag. a E* (Gesellschafter der Antragstellerin) nicht festgestellt werden können.
In rechtlicher Hinsichtführt es dazu aus, gemäß § 63 Abs 2 ZPO sei einer juristischen Person die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Verfahrensführung wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung-wie hier-seien die Gesellschafter wirtschaftlich Beteiligte im Sinn dieser Bestimmung. Nach § 66 Abs 2 ZPO sei über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage eines Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, welchem insoweit zentrale Bedeutung zukomme. Im Fall von Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit habe das Gericht das Vermögensbekenntnis zu überprüfen und könne der Antragstellerin unter Setzung einer angemessenen Frist Ergänzungen sowie-soweit zumutbar-die Beibringung weiterer Belege auftragen. § 381 ZPO sei dabei sinngemäß anzuwenden. Bei juristischen Personen seien auch Vermögensbekenntnisse der wirtschaftlich Beteiligten notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung führe das Unterlassen der Vorlage von solchen trotz entsprechender Aufforderung zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags, auch wenn die Antragstellerin durch Vorlage eines eigenen Vermögensbekenntnisses nachweise, die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen zu können.
Im konkreten Fall habe die Antragstellerin keine stichhaltigen Gründe angeführt, weshalb ihr die Vorlage der Vermögensbekenntnisse ihrer Gesellschafter unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Deren erklärte Ablehnung, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen und/oder Vermögensbekenntnisse vorzulegen, stellten keine solchen (Gründe) dar.
Weil die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin (mangels Vorlage entsprechender Vermögensbekenntnisse) nicht festgestellt werden könnten und damit völlig offen geblieben sei, ob allenfalls diese die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aufbringen könnten, sei der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Das Risiko eines unzureichenden Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse treffe nämlich die Verfahrenshilfewerberin, sodass (auch) die Weigerung der wirtschaftlich Beteiligten, ihre (Vermögens-)Verhältnisse offenzulegen, in die Sphäre der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei falle. Der Umstand, dass der Antragstellerin in 7 anderen Zivilverfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei rechtlich irrelevant, weil das erkennende Gericht an diese Entscheidungen nicht gebunden sei.
Erkennbar ausschließlich gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags richtet sich der aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der Antragstellerin, mit dem sie die Abänderung der bekämpften Entscheidung (in Punkt 3.) im Sinn der Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe angestrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Unter einem regt sie die „Vorlage zur Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sowie Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des § 63 Abs 2 ZPO ua“ an.
Die C* (als beklagte Partei des dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegenden Verfahrens F*) und die Revisorin beim Oberlandesgericht Graz beteiligen sich nicht am Rekursverfahren .
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Zunächst ist zur Besetzung des Rekurssenats festzuhalten, dass in Rechtsmittelverfahren vor den Oberlandesgerichten die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters aus dem Handelsstand gemäß § 8 Abs 2 JN grundsätzlich nur für Entscheidungen über Berufungen gegen in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällte Urteilevorgesehen ist, nicht aber-von der hier nicht relevanten Ausnahme der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung gemäß § 387 Abs 3 EO abgesehen(RS0130154) -in Rekurs verfahren(vgl RS0001883) .
Die Rekurswerberin erklärt, die Rechtsmittelgründe gemeinsam auszuführen (Rekurs, Seite 2), was aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht(vgl RS0041768) . Dies hindert zwar die Behandlung des Rekurses nicht(RS0036258 [T19]) , führt aber dazu, dass allfällige Unklarheiten zulasten der Rechtsmittelwerberin gehen. Es können nur jene Teile des Rekurses behandelt werden, welche die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen(RS0041761; RS0041768; RS0041851) .
Gründe für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrenssind den Ausführungen im Rekurs nicht zu entnehmen, und zwar auch nicht im Sinn einer allenfalls unberechtigten Anwendung des § 381 ZPO durch das Erstgericht(vgl RS0040679) .
Als aktenwidrig bemängelt die Rekurswerberin die Ausführung, sie habe keine stichhaltigen Gründe angeführt, weshalb ihr die Vorlage der Vermögensbekenntnisse ihrer Gesellschafter unmöglich oder unzumutbar sein sollte.
Ob-wie die Rekurswerberin meint-die von ihr behauptete Ablehnung ihrer Gesellschafter, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen und/oder Vermögensbekenntnisse abzugeben, die Beibringung von solchen (bereits) unmöglich oder unzumutbar macht und ihr deshalb das Unterbleiben von deren Vorlage nicht zur Last fällt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die gegenteilige rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts stellt somit-selbst wenn sie unrichtig sein sollte-keine Aktenwidrigkeit dar(RS0043347 [T21]) .
Soweit die Rekurswerberin die Rechtsausführungen des Erstgerichts, wonach die-trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags-unterlassene Vorlage von Vermögensbekenntnissen ihrer Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Folge habe, (zusammengefasst) mit den Argumenten als unrichtig bekämpft,
- ihr sei in (mittlerweile) 8 zivilgerichtlichen Verfahren (vor dem BG Feldbach und dem LG Leoben) Verfahrenshilfe ohne Vorlage von Vermögensbekenntnissen der Gesellschafter bewilligt worden, um die Pflichten der Geschäftsführerin und die Rechte der Gläubiger zu wahren und zu schützen;
- die Vorlage solcher Vermögensbekenntnisse sei keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe und (dementsprechend) nicht notwendig;
- sie habe keine Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter vorlegen können, weil diese die Abgabe von solchen mit dem Hinweis verweigerten, dazu nicht verpflichtet zu sein und „die daraus entstehenden Kosten“ nicht steuerlich geltend machen zu können, und dazu auch nicht „verhalten“ werden könnten;
- das Erstgericht habe weder Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses der Antragstellerin geäußert noch ausgeführt, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Gesellschafter aus einem Schadenersatzverfahren haben sollten,
ist ihr zu entgegnen:
Es entspricht herrschender Judikatur des Oberlandesgerichts Graz (so etwa 2 R 78/25h; 3 R 49/26i; 5 R 80/25m; 6 R 72/24s) und (damit) auch des erkennenden Senats (7 R 1/25f; 7 R 71/24a), dass bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Antragstellerin die Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des § 63 Abs 2 ZPO anzusehen sind, soweit sich-wie hier-der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirken kann, und dass ein fehlender oder unzureichender Nachweis von deren finanziellen Verhältnissen der für die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe beweispflichtigen Antragstellerin zur Last fällt. Allein in deren Sphäre liegt auch die-allfällige-Weigerung der wirtschaftlich Beteiligten, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, völlig unklar bleibt, ob die an der Antragstellerin wirtschaftlich beteiligten Personen die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aufbringen können, ist der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen (vgl auch 18 OCg 1/23f) .
An dieser (auch) höchstgerichtlicher Judikatur entsprechenden Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragstellerin (allenfalls) in 8 Verfahren (vor dem Landesgericht Leoben und dem Bezirksgericht Feldbach) Verfahrenshilfe ohne Bedachtnahme auf die Einkommens-und Vermögensverhältnisse ihrer Gesellschafter bewilligt wurde.
Soweit die Rekurswerberin auf die Unbedenklichkeit ihres (eigenen) Vermögensbekenntnisses und damit offenkundig auf § 66 Abs 2 ZPO verweist, verkennt sie, dass die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht erfolgte, weil das Erstgericht Bedenken gegen das vorgelegte Vermögensbekenntnis (der Gesellschaft) hatte, sondern weil ungeachtet des erteilten Verbesserungsauftrags keine Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter vorgelegt wurden.
Mit ihrem Hinweis, diese könnten nicht zur Vorlage entsprechender Bekenntnisse „verhalten“ werden, ist die Rekurswerberin auf die dargestellte Judikatur zu verweisen, wonach sie das Risiko einer allfälligen Weigerung der wirtschaftlich Beteiligten zur Offenlegung von deren Einkommens-und Vermögensverhältnissen trägt.
Soweit sie schließlich noch auf Judikatur verweist, wonach auch ein Verfahrenshilfeantrag als Rettungsmaßnahme (offenbar im Sinn des § 2 Abs 2 AHG) in Betracht komme, ist nicht erkennbar, warum deshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll.
Was die (nunmehr) „Anregung“ betrifft, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität des § 63 Abs 2 ZPO zu befassen, sieht sich das Rekursgericht dazu mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen diese Norm nicht veranlasst. Dazu genügt der Hinweis, dass auch der Oberste Gerichtshof solche Bedenken nicht hegt (siehe 18 OCg 1/23f)und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung eines entsprechenden Normenkontrollantrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG bereits mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte(G171/2024).
Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist von jeder verletzten Person bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt einzulegen (OLG Graz 2 R 78/25w; 5 R 80/25m; 7 R 41/25s ua) .
Zusammengefasst bleibt somit (auch) die Rechtsrüge und mit ihr der Rekurs insgesamt erfolglos.
Die Rekurswerberin verzeichnete für ihr Rechtsmittel zutreffend (siehe § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO) keine Kosten.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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