JudikaturOGH

RS0088460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1953

Hat das Gericht nach dem § 12 JGG eine Rahmenstrafe verhängt, so kann ein späteres Urteil bei Bemessung der Strafe auf das erste Urteil gemäß dem § 265 StPO nur derart Rücksicht nehmen, daß die neu zu verhängende Strafe zusammen mit dem im vorausgegangenen Urteil ausgesprochenen Höchstmaß der Rahmenstrafe die nach dem § 265 StPO höchste zulässige Strafdauer nicht übersteigt. (Zum JGG 1949)

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