RS0088567 – OGH Rechtssatz
Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs 1 und des § 12 Abs 2 JGG. Die Tilgung eines Schuldspruches nach § 13 Abs 3 JGG hat zur Voraussetzung, daß nicht bereits dem Schuldspruch ein Strafausspruch nachgefolgt ist. (Zum JGG 1949)