JudikaturOGH

RS0088445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1946

Die wegen eines dem Strafgesetz nach § 178 StG unterliegenden Diebstahles ausgesprochene Rahmenstrafe nach § 12 JGG darf zweieinhalb Jahre nicht übersteigen. (Zum JGG 1928)

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