RS0088448 – OGH Rechtssatz
Steht dem Angeklagten ein Berufungsrecht nicht zu, weil die über ihn verhängte Strafe nicht die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes übersteigt, so ist ihm auch die Bekämpfung des Strafausspruches wegen Nichtanwendung des § 12 JGG verwehrt. (Zum JGG 1949)