RS0106273 – OGH Rechtssatz
Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles § 12 Abs 1 JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.