JudikaturOGH

RS0088855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1983

Hat das Erstgericht § 13 Abs 1 JGG angewendet und die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (ein Jahr bestimmt), so kann sich die dagegen ergriffene Berufung nur gegen die Nichtanwendung des § 12 Abs 2 JGG richten. Damit ist diesfalls unzweifelhaft erkennbar, worauf die Berufung abzielt, sodaß es in einem solchen Fall (ausnahmsweise) einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht bedarf und auch auf eine bloß angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung Rücksicht zu nehmen ist.

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