Ra 2023/11/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen sind nicht nur "der Ausübung nach" übertragbar. Vielmehr wird der Erwerber, der die für eine Errichtungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen (vorliegend des § 3a Abs. 2 lit b und f Tir KAG) erfüllt, bei Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt selbst Inhaber der Berechtigungen. Sind die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung und die Krankenanstalt selbst nach § 6 Tir KAG aber übertragbar, zählen diese Rechte zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen und damit - im Insolvenzfall - zur Insolvenzmasse iSd § 2 Abs. 2 IO.