Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1******Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Lagerstraße 5/1/20, 2460 Bruck an der Leitha, über die Beschwerde vom 13. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. Oktober 2018 betreffend Haftung gemäß § 9a BAO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Haftungsbescheid vom 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der ***X-GmbH*** (Primärschuldnerin) für die aushaftenden Abgabenschulden der Primärschuldnerin in der Höhe von gesamt € 99.885,72 in Anspruch genommen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer für die Primärschuldnerin tätig gewesen sei, ergebe sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Geschäftsführer vom 24. Mai 2018 bzw. vom 1. Juni 2018 sowie aus den von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen (Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt und Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/48/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling). In diesen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer angeklagt worden. Ein Freispruch sei jedoch nur hinsichtlich des Vorwurfes der vorsätzlich und grob fahrlässigen Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten als faktisch handelnder Geschäftsführer der Primärschuldnerin erfolgt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Haftungsbescheid Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Stellungnahmen der Geschäftsführer seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden und seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig. Weiters sei bereits rechtskräftig vom Spruchsenat mit Erkenntnis vom 24. November 2015 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 13. September 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 5. März 2025 und am 20. Oktober 2025 fand unter Anwesenheit des Beschwerdführers, seiner rechtlichen Vertretung und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung am 5. März 2025 wurden die Zeugen ***GF_A*** und ***GF_B*** einvernommen. In der Verhandlung am 20. Oktober 2025 machten die Zeuginnen ***Ehefrau Bf***, ***Steuerberaterin*** und ***Buchhalterin*** jeweils von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau, Steuerberaterin bzw. Buchhalterin Gebrauch.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom TT. August 2014 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Später wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom TT. Juli 2018 wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Am 10. Dezember 2019 wurde die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG ins Firmenbuch eingetragen.
Die Primärschuldnerin betrieb zunächst einen Autohandel, später wurde auch eine Werkstätte betrieben.
Die Primärschuldnerin wurde aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses des Beschwerdeführers und ***GF alt*** geründet.
***GF alt*** war von 28. November 2007 bis 20. Mai 2010 eingetragener Geschäftsführer der Primärschuldnerin. ***GF_A*** war von 20. Mai 2010 bis 28. Jänner 2014 eingetragener Geschäftsführer der Primärschuldnerin. ***GF_B*** war von 28. Jänner 2014 bis 13. Juni 2014 eingetragener Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der Beschwerdeführer war ab 2. Oktober 2014 eingetragener Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
***Schwägerin***, die Schwägerin des Beschwerdeführers, war ab Dezember 2009 Alleingesellschafterin der Gesellschaft. Sie hatte in der Gesellschaft keine aktive Rolle.
Von 2008/2009 bis Dezember 2012 wurde die Buchhaltung und die Lohnverrechnung der Primärschuldnerin von ***Buchhalterin***, die bei der Steuerberatung ***Stb*** tätig war, erledigt.
Von Ende 2012 bis September 2013 wurden die Buchhaltung und die Lohnabrechnung durch die Steuerberaterin ***Steuerberaterin*** durchgeführt. Ab September verrichtete sie aufgrund offener Honorarforderungen nur mehr die Lohnabrechnung. Im Jänner 2014 führte sie kulanzhalber noch die Schlussbesprechung der Umsatzsteuerprüfung durch. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 2014 verrichtete sie über Auftrag des Masseverwalters erneut die Buchhaltung der Primärschuldnerin.
Der Beschwerdeführer war im Autohandel und in der Werkstätte tätig. Er konnte bei seiner Tätigkeit selbstständig Entscheidungen treffen und musste nicht bei den eingetragenen Geschäftsführern nachfragen bzw. mit diesen Rücksprache halten und konnte auch selbstständig über Zahlungen verfügen. Soweit Unterschriften der eingetragenen Geschäftsführer notwendig waren, holte sich der Beschwerdeführer diese von dem jeweiligen Geschäftsführer. Er war über die Abläufe in seinem Tätigkeitsbereich gut informiert.
Der Beschwerdeführer war der tatsächliche Leiter des Autohandels und der Werkstätte und hatte in diesen Bereichen nach außen und nach innen ein dementsprechendes Auftreten. Er war der primäre Ansprechpartner der Mitarbeiter des Autohandels und der Mitarbeiter der Werkstätte und wurde von diesen als ihr Vorgesetzter angesehen. An ihn wandten sie sich mit Fragen und besprachen organisatorische Belange (z.B. Urlaube). Er war auch an der Anstellung der Mitarbeiter beteiligt.
Aufgrund seiner Tätigkeit im Fahrzeughandel wusste der Beschwerdeführer Bescheid, wann Zahlungen hereinkamen oder nicht. Er konnte aufgrund seines Wissens im Autohandel auch bei der Zuordnung von Fahrzeugen helfen und Auskünfte erteilen. Aus diesem Grund konnte er gegenüber der Abgabenbehörde Auskünfte erteilen und war auch bei Schlussbesprechungen anwesend. Er war allerdings nicht bei allen Schlussbesprechungen anwesend. Aufgrund seines Wissens über Zahlungseingänge war er auch gemeinsam mit ***GF_A*** bei einer Vorsprache beim Finanzamt am 2. September 2019 anwesend, in welcher eine Vereinbarung hinsichtlich der Überweisung von € 17.745,42 getroffen wurde. Zumindest ein Mal nutzte der Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung an das Finanzamt einen betrieblichen E-Mailaccount und benutzte die E-Mail Signatur des Geschäftsführers ***GF_A***.
Aufgrund seines umfangreichen Wissenstandes kam es auch zu Rückfragen beim Beschwerdeführer, wenn es Fragen im Zusammenhang der Buchhaltung gab. Es wurde allerdings auch bei anderen Personen, etwa der Frau des Beschwerdeführers und ***GF_A*** nachgefragt. Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere im Zusammenhang mit Autoverkäufen, aber auch hinsichtlich Inventurlisten bezüglich Autos, offener Posten, betreffend NoVA-Freischaltungen oder Zuordnung von Zubehör zu bestimmten Fahrzeugen nachgefragt. Einfache buchhalterische Fragen wurden mit ***Ehefrau Bf*** besprochen. Fragen hinsichtlich Zahlungen der Primärschuldnerin wurden mit dem Beschwerdeführer und ***GF_A*** besprochen.
Aufgrund seiner genauen Kenntnis über die Abläufe und damit alles wie gewohnt weiterläuft, wurde der Beschwerdeführer von ***GF_A***, als dieser Geschäftsführer wurde, ermächtigt die Primärschuldnerin gegenüber der Steuerberatung ***Stb*** zu vertreten und dieser umfassend Auskünfte zu erteilen.
Der Beschwerdeführer war auch über die Entwicklung der Primärschuldnerin und ihre wirtschaftliche Situation sehr gut informiert und in der Lage darüber Auskünfte zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hat zur Berechnung des Fahrzeugpreises die Normverbrauchsabgabe ausgerechnet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer - vom Bereich des Autohandels abgesehen - für Zahlungen (etwa Gehaltszahlungen, Bezahlung der Buchhaltung) zuständig war.
***Ehefrau Bf*** arbeitete im Bereich der Buchhaltung, insbesondere sammelte sie Belege und leitete diese weiter.
***GF_A*** kam durch den Beschwerdeführer zur Primärschuldnerin. Der Beschwerdeführer fragte ***GF_A***, ob dieser bei der Primärschuldnerin als Geschäftsführer arbeiten wollte.
***GF_A*** hat die Steuerberatung ***Stb*** und ***Steuerberaterin*** mit der Buchhaltung beauftragt. Er hat auch das Vollmachtsverhältnis zur Steuerberatung ***Stb*** wieder gelöst.
Er war ein Ansprechpartner für die Buchhaltung bei bestimmten Fragen. Auch gegenüber dem Finanzamt trat ***GF_A*** auf und nahm an Schlussbesprechungen teil. Er hatte einen Wissenstand, der über jenen eines reinen Strohmanns herausging. Er konnte auch Zahlungen durchführen. ***GF_A*** hatte keine besonderen Kenntnisse über den Autohandel.
***GF_A*** musste dem Beschwerdeführer keine umfangreichen Vollmachten zur Leitung des Betriebs einräumen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht selbstständig mit der Abgabenbehörde Vereinbarungen schließen oder den Geschäftsführer gegenüber der Abgabenbehörde vertreten.
***GF_B*** kam durch Herrn ***X*** zur Primärschuldnerin. Da er keinen konkreten Tätigkeitsbereich hatte, verblieb er nur kurz im Unternehmen.
Auf dem Geschäftskonto waren der Beschwerdeführer, seine Frau und die jeweiligen eigetragenen Geschäftsführer zeichnungsberechtigt.
Mit steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere der Meldung von Abgaben und der Einreichung von Abgabenerklärungen und der Führung von Büchern waren die mit der Buchhaltung betrauten Personen befasst.
Der Beschwerdeführer war mit steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht befasst. Er hat insbesondere die Tätigkeit der Buchhaltung nicht kontrolliert, keine Abgabenerklärungen eingereicht und Abgaben auch nicht entrichtet bzw. hat keinen Einfluss auf die Erfüllung dieser Aufgaben durch die eingetragenen Geschäftsführer genommen.
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren und zur Löschung aus dem Firmenbuch ergeben sich aus dem vom Bundesfinanzgericht eingeholten Firmenbuchauszug vom 29. Jänner 2025 und wurde dagegen in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt kein Einwand erhoben.
Der Betriebsgegenstand Autohandel der Primärschuldnerin ergibt sich ebenso aus Firmenbuchauszug. Dass später auch eine Werkstätte betrieben wurde, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (vgl. S. 3 NS mV 5. März 2025). Dies ist auch mit den Aussagen der Mitarbeiter im Strafverfahren im Einklang zu bringen, die in der Werkstätte tätig waren (vgl. S 37 f NS Strafverfahren 12. Februar 2016).
Die Überzeugung des Gerichts, dass die Primärschuldnerin aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses des Beschwerdeführers und ***GF alt*** gegründet wurde, basiert auf der Aussage von ***GF alt*** im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Wr. Neustadt am 12. Februar 2016 (vgl. S 12 NS vom 12. Februar 2016). Der Umstand, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers schlussendlich Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin wurde (vgl. den Firmenbuchauszug vom 29. Jänner 2025 und die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2025, S. 4 NS mV) und die Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen lassen es für das Bundesfinanzgericht naheliegend erscheinen, dass am Beschluss zur Gründung der Primärschuldnerin auch der Beschwerdeführer beteiligt war. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach zunächst ***GF alt*** auf ihn zu gekommen sei (vgl. S. 3, NS mV 5.3.2025) schließt nicht aus, dass der schlussendliche Entschluss zur Gründung der Primärschuldnerin von beiden gefasst wurde.
Die Geschäftsführereigenschaft von ***GF alt***, ***GF_A***, ***GF_B*** und des Beschwerdeführers sowie die Alleingesellschafterstellung von ***Schwägerin*** gründen auf dem Firmenbuchauszug vom 29. Jänner 2025 und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Der Umstand, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers keine aktive Rolle in der Gesellschaft hatte, stützt sich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 NS mV 20. Oktober 2025 und S 4 NS 5. März 2025) und von ***GF_A*** im Strafverfahren (vgl. S. 18 NS Strafverfahren 12. Februar 2016).
Der Tätigkeitzeiträume von ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** für die Primärschuldnerin ergeben sich aus deren Aussagen im strafgerichtlichen Verfahren (vgl. S. 2 ff und S. 8 f NS Strafverfahren 12.Februar 2016). Dass davon ausgegangen wird, dass ***Buchhalterin*** noch bis Dezember 2012 tätig war (im Strafverfahren gab sie an bis Sommer/Herbst tätig gewesen zu sein) resultiert aus dem Umstand, dass noch bis Anfang Dezember 2012 an die Primärschuldnerin gerichtete Abgabenbescheide an die Steuerberatung ***Stb*** zugestellt wurden (vgl. die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Bescheide vom 10. Dezember 2012).
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers, seiner Stellung im Unternehmen und dass er gut informiert war und auch einen eigenständigen Entscheidungsspielraum hatte, stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. S 3 f NS mV 5. März 2025), die Angaben von ***GF_B*** (vgl. S 2 NS ***GF_B***), den Aussagen von ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** (vgl. S. 7, 10 f NS Strafverfahren 12. Februar 2016) und die Angaben der Mitarbeiter der Primärschuldnerin im Strafverfahren (vgl. S 33ff NS mV Strafverfahren 12. Februar 2016). Aus den Aussagen der Mitarbeiter ergab sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer für diese ihr direkter Vorgesetzter und Leiter des Autohandels und der Werkstätte war und auch bei Gehaltsfragen und Urlauben mit dem Beschwerdeführer gesprochen wurde.
Hinsichtlich des Bereichs des Autokaufs- und Verkaufs führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 5. März 2025 aus, dies sei sein Bereich gewesen und er habe mit niemanden Rücksprache halte müssen und habe auch selbstständig über Zahlungen verfügen können (vgl. S. 4 NS mV 5. März 2025). Aufgrund dieser Aussagen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Leiter des gesamten Bereichs Fahrzeughandel und nicht nur Leiter des Imports- bzw. Exportgeschäfts war. Für den Bereich der Werkstätte ergibt sich aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren, dass er dort von den Mitarbeitern als jemand mit Leitungsfunktion wahrgenommen wurde (vgl. S. 37f NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Zudem führte er im Strafverfahren aus, er hätte die Mechaniker eingeteilt (vgl. S. 3 NS Strafverfahren 4. Mai 2017). Auch wenn der Beschwerdeführer bestritt, Leiter gewesen zu sein, so steht für das Bundesfinanzgericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter im Strafverfahren fest, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er laut eigener Aussage nicht als Leiter angestellt war, zumindest faktisch als Leiter und Vorgesetzter des Autohandels und der Werkstätte auftrat. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugen im Strafverfahren nicht ihre tatsächlichen Eindrücke wiedergeben sollten. Aus diesen Aussagen und auch aus der Aussage von ***GF alt*** im Strafverfahren (vgl. S 12 f NS Strafverfahren 12. Februar 2016, wonach der der Beschwerdeführer beim Teilautohandel immer als Chef bzw. Geschäftsführer aufgetreten sei und sämtliche Verantwortlichkeiten im Bereich des Autohandelns übernommen habe) ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer dieser Leitungsfunktion entsprechend sowohl nach Innen als auch nach Außen aufgetreten ist. Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter der Werkstätte, wonach der Beschwerdeführer der Chef dort gewesen sei (vgl. S 37 f NS Strafverfahren 12. Februar 2016) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Primärschuldnerin auch die Werkstatt betrieb, auch in diesem Bereich als Leiter aufgetreten ist, selbstständig Entscheidungen treffen und über Zahlungen verfügen konnte.
Aus den Angaben von ***GF alt*** im Straverfahren (vgl. S 13 NS Strafverfahren 12. Februar 2016) und vom Beschwerdeführer (vgl. S 8 NS mV 20. Oktober 2025) resultiert, dass der Beschwerdeführer bei ***GF alt*** notwendige Unterschriften einholte. Aufgrund des Umstandes, dass ***GF_A*** keine Erfahrung im Autohandel hatte und ***GF_B*** nur kurz im Betrieb war, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch bei diesen Unterschriften eingeholt hat und sich sein Auftreten während deren Zeit als Geschäftsführer nicht geändert hat. Diese Überlegung ist auch mit der Ausführung des Zeugen ***Y*** im Strafverfahren in Einklang zu bringen, wonach ***GF_A*** alles unterschrieben habe. Aufgrund der Angaben der Zeugen im Strafverfahren geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung auch davon aus, dass der Beschwerdeführer an der Anstellung der Mitarbeiter zumindest beteiligt war und er auch deren Ansprechpartner in Sachen Urlaubsplanung war (vgl. S 35 f NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Insgesamt entsandt beim Bundesfinanzgericht der Eindruck der Beschwerdeführer versuchte im Bezug auf seine Rolle beim Autohandel und in der Werkstätte seine Kompetenzen als möglichst gering darzustellen.
Die Feststellungen zum Wissenstand des Beschwerdeführers über Zahlungen und sein Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde stützen sich auf die Aussage von ***Buchhalterin*** im Strafverfahren (vgl. S. 11 NS Strafverfahren 12. Februar 2016), die Aussage des Beschwerdeführers (vgl. S. 8 NS mV 20. Oktober 2025), der vorgelegten Niederschrift vom 21. November 2011, den vorgelegten Vermerken vom 2. September 2013 und vom 31. März 2014.
Seine Anwesenheit bei diesen Terminen konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar damit begründen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit Bescheid wusste, wann Zahlungen hereinkamen und auch bei der Zuordnung von Fahrzeugen oder bei Fragen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel Auskünfte erteilen konnte (vgl. S. 9 NS mV 20. Oktober 2025). Dass der Beschwerdeführer nicht immer anwesend war, ergibt sich aus der vorgelegten Niederschrift einer Schlussbesprechung vom 22. Jänner 2014, an der nur ***GF_A*** und ***Steuerberaterin*** teilnahmen. Dass der Beschwerdeführer zumindest in einem Fall zur Auskunftserteilung die Signatur des Geschäftsführers verwendet hat, ergibt sich aus der vom Finanzamt vorgelegten E-Mail vom 17. Jänner 2014.
Dass und in welchen Bereichen die Buchhaltung immer wieder beim Beschwerdeführer, aber auch bei anderen Personen nachfragte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** im Strafverfahren (vgl. S 3, 5, 9, 10, 11 NS Strafverfahren 12. Februar 2025) und der Aussage des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 NS mV 5. März 2025, S. 7 NS Strafverfahren 4. Mai 2017, S 8 NS mV 20. Oktober 2025). Auch ***GF_A*** räumte auf Nachfrage ein, dass es durchaus möglich sei, dass zu einzelnen Rechnungsbelegen auch mit ihm Rücksprache gehalten wurde (vgl. S 16 mV Strafverfahren 12. Februar 2016).
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Vollmacht zur Vertretung der Primärschuldnerin gegenüber der Steuerberatung ***Stb*** erteilt wurde, kann aus der vorgelegten (nicht unterschriebenen) Vollmacht abgeleitet werden. Weiters wurde von ***Buchhalterin*** bereits im Strafvefahren auf diese Vollmacht hingewiesen und ausgeführt, dass diese erteilt wurde, damit alles so weiterlaufe wie bisher (vgl. S. 9 NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Die Erteilung dieser Vollmacht unterstreicht, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Kenntnisse über das Geschäft der Primärschuldnerin verfügt hat und kann davon ausgegangen werden, dass diese Vollmacht aufgrund dieser Kenntnisse erteilt wurde. Der Bestand dieser Vollmacht wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für das Bundesfinanzgericht erscheint es auch nachvollziehbar und lebensnah, dass ein Angestellter, der in das betriebliche Geschehen sehr involviert ist und einen großen Kenntnisstand über die Abläufe hat, entsprechende Auskünfte erteilt.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben gegenüber einer Mitarbeiterin der Abgabenbehörde bei einer Betriebsbesichtigung am 2. Oktober 2011 (vgl. die insbesondere Punkt 4 der diesbezüglichen Niederschrift) gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer einen über den Autohandel hinausgehenden Kenntnisstand hinsichtlich der Situation der Primärschuldnerin hatte. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 und am 31. März 2014 (vgl. die NS der Betriebsbesichtigung vom 2. Oktober 2011 und den Vermerk vom 31. März 2014 gemachten Angaben) ist davon auszugehen, dass dieser Kenntnisstand beim Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vorlag (vgl. die dahingehenden Aussagen des Beschwerdeführers S 10 NS mV 20. Oktober 2025).
Aufgrund der führenden Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verkauf, ist es nachvollziehbar und mit den Denkgesetzten in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer zur Bestimmung des Verkaufspreises die Normverbrauchsabgabe berechnet hat (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers S. 6 NS mV 5. März 2025).
Durch das Bundesfinanzgericht konnte nicht mit der für das Abgabenverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Bereich des Fahrzeughandels und der Werkstätte, für Zahlungen zuständig war. Dies wurde zwar von ***GF_A*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und im Strafverfahren behauptet (vgl. S 19 NS Strafverfahren 12. Februar 2016, S 4 NS 5. März 2025). Dies wurde vom Beschwerdeführer aber in Abrede gestellt (vgl. S 6, 7 NS 20. Oktober 2025). ***Steuerberaterin*** führte im Strafverfahren aus, dass sie Fragen hinsichtlich Zahlungen der Primärschuldnerin mit ***GF_A*** oder dem Beschwerdeführer besprochen habe und sie ihr offenes Honorar gegenüber dem Beschwerdeführer, ***Ehefrau Bf*** und ***GF_A*** eingefordert habe (vgl. S. 3 und 7 NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Da es sich nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt bei diesen Personen auch um die Zeichnungsberechtigten des Geschäftskontos gehandelt hat, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für Zahlungen zuständig war.
Die Tätigkeit der ***Ehefrau Bf*** ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vgl. S. 4 NS mV 5. März 2007), welche auch mit den Angaben von ***Buchhalterin*** (vgl. S. 9 NS Strafverfahren 12. Februar 2025 und S. 9 NS Strafverfahren 4. Mai 2017) im Einklang zu bringen sind.
Aufgrund der in diesem Punkt glaubhaften Aussage von ***GF_A***, wonach der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass die Primärschuldnerin einen Geschäftsführer brauche (vgl. S. 2 NS ***GF_A***) gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Feststellung, dass ***GF_A*** durch den Beschwerdeführer zur Primärschuldnerin kam. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob ***GF_A*** gefragt habe, ob er bei der Primärschuldnerin arbeiten wollte. Dass der Beschwerdeführer und ***GF_A*** sich schon bekannt waren (vgl. S 2 NS ***GF_A***), dass nach § 15 GmbHG die Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschaft bestellt werden, es sich bei der Schwägerin des Beschwerdeführers um die Alleingesellschafterin der Primärschudlnerin handelte, die allerdings keine aktive Rolle bei der Primärschuldnerin einnahm, und die Stellung des Beschwerdeführers bei der Primärschuldnerin lassen es als wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer ***GF_A*** zur Primärschuldnerin holte und dieser auf seinen Vorschlag von der Alleingesellschafterin zum Geschäftsführer bestellt wurde.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des ***GF_A*** können sich auf die Angaben der ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** im Strafverfahren (vgl. S. 3, 4, 8, 9 NS Strafverfahren 12. Februar 2016) stützen. Für das Gericht sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Zeuginnen im Strafverfahren nicht ihre tatsächlichen Erinnerungen hätten angeben sollen. Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund deren Tätigkeit in der Buchhaltung für die Primärschuldnerin davon aus, dass deren Aussage als besonders objektiv zu beurteilen sind. ***Buchhalterin*** hat im Strafverfahren ausgesagt, dass ***GF_A*** die Steuerberatung ***Stb*** mit der Buchhaltung beauftragt habe (vgl. S 9 NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Darüber hinaus hat ***GF_A*** nach Vorhalt im Strafverfahren nicht abgestritten, die Steuerberatung ***Stb*** bevollmächtigt zu haben. Er sagte nur aus, sich nicht daran erinnern zu können, dem Beschwerdeführer zur Vertretung gegenüber der Steuerberatung ***Stb*** bevollmächtigt zu haben (vgl. S 16 NS Strafverfahren S 16). Aus diesen Gründen folgt das Bundesfinanzgericht nicht den Angaben von ***GF_A*** in der Verhandlung vor dem Bundefinanzgericht, wonach er mit der Bestellung der Buchhaltung nichts zu tun gehabt habe bzw. der Darstellung, dass der Beschwerdeführer für die Bestellung der Buchhaltung ***GF_A*** "etwas zum Unterschreiben" vorgelegt habe (vgl. S 3 NS ***GF_A***). Da ***GF_A*** die Steuerberatung ***Stb*** beauftragt hat, erscheint es für das Bundesfinanzgericht auch naheliegend, dass er auch ***Steuerberaterin*** den Buchhaltungsauftrag erteilte. Die wurde auch vom Beschwerdeführer so dargelegt (vgl. S. 5 NS mV 5. März 2025).
Die Angabe von ***Buchhalterin***, wonach ***GF_A*** das Vollmachtsverhältnis gelöst habe (vgl. S 9 NS Strafverfahren 12. Februar 2025 und S 12 NS Strafverfahren 4. Mai 2017), ist auch mit dem vorgelegten aktenkundigen E-Mailverkehr betreffend die Abholung der Unterlagen aus Anlass der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wegen offener Forderungen in Einklang zu bringen (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2012). ***GF_A*** gab an, sich nicht erinnern zu können, ob er das Vollmachtsverhältnis beendet habe bzw. vielleicht habe ihm der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Zettel hingehalten. Auch der Beschwerdeführer gab an, ***GF_A*** habe das Vollmachtsverhältnis gelöst (vgl. S 5 NS mV 5. März 2025).
Neben der nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gegebenen besonderen Glaubwürdigkeit der Aussagen von ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** im Strafverfahren, ist darüber hinaus beim Bundesfinanzgericht insgesamt der Eindruck entstanden, ***GF_A*** versuchte seine Rolle bei der Primärschuldnerin möglichst klein darzustellen. Weshalb das Bundesfinanzgericht auch nicht feststellen konnte, dass der Bestellung der Buchhaltung bzw. die Auflösung des Vollmachtverhältnisses dadurch erfolgt sind, dass der Beschwerdeführer ***GF_A*** "einen Zettel zum Unterschreiben hingehalten hat."
***GF_A*** führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es ihm möglich war unter Verweis auf seine Stellung als Geschäftsführer Überweisungen durchzuführen (vgl. S 3. NS ***GF_A***, vgl. auch die Ausführungen zur Zeichnungsberechtigung).
Dass ***GF_A*** keine besonderen Kenntnisse über den Fahrzeughandel hatte, stützt sich zum einen auf dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 2 NS ***GF_A***) und den damit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Primärschuldnerin in der Strafverhandlung (vgl. S. 33 ff NS Strafverfahren 12. Februar 2016).
Dass ***GF_A*** einen über den eines reinen Strohmannes hinausgehenden Wissenstand hatte, resultiert zum einen aus der Aussage der Zeugin ***Steuerberaterin***, die mit ***GF_A*** gemeinsam an einer Schlussbesprechung teilnahm (vgl. S 7 NS Strafverfahren 12. Februar 2016). Darüber hinaus führte ***GF_A*** im Strafverfahren selbst aus, dass er bei der Schlussbesprechung am 24. Jänner 2014 versuchte, Ungereimtheiten bezüglich NoVA und Vorsteuer zu bereinigen (vgl. S 17 NS Strafverfahren 12. Februar 2016). ***GF_A*** war demnach in der Lage dem Finanzamt auf inhaltlicher Ebene Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Aussage und den vorgelegten Niederschriften, ergibt sich auch seine Anwesenheit bei Schlussbesprechungen (vgl. Niederschriften vom 22. Jänner 2014 und vom 21. November 2012). Dass er auch gegenüber der Abgabenbehörde auftrat, folgt aus den vorgelegten Vermerken. Darüber hinaus führte auch der Zeuge ***Y*** im Strafverfahren aus, nach seiner Einschätzung sei ***GF_A*** nicht ein bloßer Strohmann gewesen (vgl. S 34 NS Strafverfahren 12. Februar 2016),
Dass Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass ***GF_A*** dem Beschwerdeführer keine umfangreichen Vollmachten ausstellen musste, die diesen dazu bevollmächtigten, den Betrieb selbstständig zu leiten (vgl. S. 2 NS ***GF_A***). Solche Vollmachten konnten von ***GF_A*** auch nicht vorgelegt werden. Die aktenkundig Vollmacht, mit der der Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, der Steuerberatung ***Stb*** gegenüber Auskünfte zu erteilen und die Primärschuldnerin zu vertreten, stellt keine umfangreiche Vollmacht zur Leitung des Betriebs dar. Auch die Aussage des Zeugen ***GF_B***, der angab, er habe keine Vollmachten für den Beschwerdeführer unterschreiben müssen (vgl. S. 2 NS ***GF_B*** 5. März 2025) spricht dafür, dass auch ***GF_A*** keine umfassenden Vollmachten gewähren musste.
Hätte der Beschwerdeführer über umfangreiche Vollmachten verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, den Betrieb, ohne eine Tätigkeit des ***GF_A*** zu leiten und insbesondere auch Vereinbarungen zu treffen, wäre auch die Anwesenheit des ***GF_A*** bei der Vorsprache beim Finanzamt am 2. September 2013 nicht notwendig gewesen. Bei Einräumung von umfangreichen Vollmachten durch ***GF_A*** an den Beschwerdeführer wäre auch die Anwesenheit des ***GF_A*** bei den Schlussbesprechungen des Finanzamtes am 21. November 2012 nicht notwendig gewesen.
Das Bundefinanzgericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, mit der Abgabenbehörde selbstständig Vereinbarungen zu schließen bzw. den Geschäftsführer vor dem Finanzamt zu rechtsgültig zu vertreten. Es wurden auch von der belangte Behörde nicht behauptet, der Beschwerdeführer hätte allein mit dem Finanzamt Vereinbarungen schließen können. Somit liegen keine Beweisergebnisse vor, die die Behauptung des ***GF_A***, der Beschwerdeführer habe beim Finanzamt Abmachungen für die Primärschuldnerin gemacht, stützen würden (vgl. die Ausführungen des ***GF_A*** in der Stellungnahme vom 5. Juli 2018).
Dass ***GF_B*** durch Herrn ***X*** zur Primärschuldnerin kam, kann sich auf die glaubwürdige Aussage des ***GF_B*** stützen (vgl. S 2 NS ***GF_B***). Diese Angabe steht auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang (vgl. S 5 NS mV 5. März 2025, S 7 NS mV 20. Oktober 2025). Dass dieser mangels konkreten Tätigkeitsbereiches nur kurz im Unternehmen war, ergibt sich aus dessen Aussage, die auf das Bundesfinanzgericht einen glaubhaften Eindruck gemacht hat.
Dass die jeweiligen Geschäftsführer, der Beschwerdeführer und dessen Frau auf dem Geschäftskonto zeichnungsberechtigt waren, gründet zum einen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 4 NS mV 5. März 2025 und S 9. NS mV 20. Oktober 2025). Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 nunmehr angab, sich nicht sicher zu sein, ob er zeichnungsberechtigt gewesen sei, geht das Bundesfinanzgericht aufgrund dessen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2025 und seiner Stellung in der Firma davon aus, dass dieser auch auf dem Geschäftskonto zeichnungsberechtigt war. Er gab auch in der Verhandlung am 5. März 2025 an, er habe im Bereich des Autokaufs bzw. Verkaufs selbstständig über Zahlungen verfügen können. Auch führte ***GF_A*** aus (vgl. S 3 NS ***GF_A***), dass er eine Überweisung durchführen konnte. Dass Bundesfinanzgericht hält es für unwahrscheinlich, dass eine solche ohne Zeichnungsberechtigung über das Konto möglich gewesen wäre. Auch ***GF_B*** führte aus, dass er im Rahmen seiner Rolle als Geschäftsführer Zeichnungsberechtigter gewesen sei (seine Stellungnahme vor der belangten Behörde und S. 2 NS ***GF_B***). Der Umstand, dass ***GF_B*** und ***GF alt*** als Geschäftsführer zeichnungsberechtigt waren (vgl. S 14 NS Strafverfahren 12. Februar 2016), lässt es als naheliegend erscheinen, dass auch ***GF_A*** zeichnungsberechtigt war.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die jeweiligen Geschäftsführer, der Beschwerdeführer oder ein anderer Mitarbeiter der Primärschuldnerin mit steuerlichen Angelegenheiten befasst hätten. So führten die Geschäftsführer jeweils sinngemäß aus, in diesem Bereich nicht tätig gewesen zu sein (vgl. S 2 NS ***GF_A***, S. 2 NS ***GF_B***). Der Beschwerdeführer führte aus, nicht mit der Abgabe von Abgabenerklärungen bzw. der Meldung von Abgaben oder der Entrichtung von Abgaben befasst gewesen zu sein.
Vielmehr ist beim Gericht der Eindruck entstanden, dass mit diesen Angelegenheiten die mit der Buchhaltung befassten ***Buchhalterin*** (für die Firma ***Stb***) und ***Steuerberaterin*** betraut waren. An diese waren auch die Mehrheit der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Abgabenbescheide gerichtet. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die mit der Steuerberatung (vgl. S. 3 NS mV 20. Oktober 2025, wonach damit die Steuerberatung ***Stb*** und ***Steuerberaterin*** gemeint sein müssen) wohl Abgabenerklärungen eingereicht und auch Abgaben gemeldet haben (vgl. S 9 NS mV 20. Oktober 2025). Auch ***GF_A*** gab an, dass das die Buchhaltung mit Steuerangelegenheiten zu tun hatte (vgl. S. 3 NS ***GF_A***).
Dass die Meldungen der Normverbrauchsabgaben und der Lohnabgaben sowie die Einreichung von Abgabenerklärungen (Jahreserklärungen, Umsatzsteuervoranmeldung) durch die mit der Buchhaltung betrauten Personen erfolgt sind, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im E-Mail vom 9. Oktober 2025. Diesen wurde auch nach Vorhalt vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Es trifft somit nicht zu, dass auch der Beschwerdeführer Meldungen der Normverbrauchsabgabe abgegeben hat (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach der eine solche Meldung nicht ausschließen konnte, vgl. NS mV 5. März 2025). Dass die Bücher durch die mit der Buchhaltung betrauten Personen geführt wurden, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde von ***Buchhalterin*** und ***Steuerberaterin*** auch so ausgesagt (vgl. S 2 und S. 8 NS Strafverfahren 12. Februar 2016).
Zwar war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens der Beschwerdeführer als Leiter des Autohandels und der Werkstätte mit den Abläufen bestens vertraut und hat auch Auskünfte erteilt und entstand beim Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Tätigkeit in diesen Bereich klein zu reden. Dass der Beschwerdeführer im Bereich der steuerlichen Rechte und Pflichten der Primärschuldnerin eine damit vergleichbare Position hatte, ist im Beschwerdeverfahren allerdings nicht hervorgekommen und wurde insbesondere weder von den Zeugen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht noch von den Zeugen im Strafverfahren behauptet und vom Beschwerdeführer verneint (vgl. S 8 f NS mV 9. Dezember 2025) Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Bereich machten auf das Bundesfinanzgericht auch einen glaubhaften Eindruck. Dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen ***GF_B*** im Verfahren vor der belangten Behörde gut in finanziellen Dingen ausgekannt hat, hat ***GF_B*** in der mündlichen Verhandlung dahingehend relativiert, dass er nach seiner Wahrnehmung den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer Abläufe gut gekannt und gemacht habe, er aber keine konkrtene Wahrnehmungen habe, dass der Beschwerdeführer mit Finanzen zu tun gehabt habe (vgl. S 2 NS ***GF_B***). Deshalb ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer weder mit der Kontrolle der Buchhaltung noch der Einreichung von Abgabenerklärungen oder der Meldung von Abgaben oder der Entrichtung von Abgaben befasst war und auch nicht auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Geschäftsführer Einfluss genommen hat.
Soweit auf das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene freisprechende Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt und das Erkenntnis des Spruchsenates, womit ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren entfalten (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9 (Stand 1. Juni 2013, rdb.at), § 9 E 105).
In diesen Verfahren wurde nicht über das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 9a BAO abgesprochen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt dem Bundesfinanzgericht. Dies ist auch mit der zur Artikel 6 Abs. 2 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR zu vereinbaren. In dem Urteil vom 11. Juni 2024, 32.483/10 und 35049/19, Nealon and Hallam, hat der EGMR in Rz 169 ausgeführt, der durch Art. 6 Abs. 2 EMRK in seinem zweiten Aspekt gewährte Schutz sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er nationale Gerichte in nachfolgenden Verfahren - in denen sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine andere Funktion als die des Strafrichters ausüben - daran hindert, sich mit demselben Sachverhalt zu befassen, über den im früheren Strafverfahren entschieden wurde, sofern sie der betreffenden Person dabei keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zuschreiben. Eine Person, die freigesprochen wurde oder gegen die ein Strafverfahren eingestellt wurde, unterliegt außerhalb von Strafprozessen weiterhin den normalen nationalen Vorschriften über Beweismittel und Beweismaß (Anmerkung: Es gibt keine offizielle deutsche Übersetzung. Die Übersetzung wurde unter Inanspruchnahme von Google Translate erstellt.)
Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer (finanz-) strafrechtlich verfolgt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer gemäß § 9a BAO zu Haftung heranzuziehen ist.
Gemäß § 9a Abs. 1 BAO haben, soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diese diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 9a Abs. 2 BAO haften diese Personen für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.
Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Bestimmung aus:
"Nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 soll der Personenkreis, den die Ausfallshaftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden. Die Haftung nach § 9a BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie setzt somit die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner voraus. Die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmende Person ist kein Vertreter des Abgabepflichtigen. Sie ist daher nicht als Folge der Einflussnahme dazu befugt, die dem Abgabepflichtigen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Haftungsrelevant ist nur ein auf Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten. Abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten. Die Haftungen nach § 9 BAO und nach § 9a BAO schließen einander nicht aus. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird."
{
"type": "ul",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Nach dem klaren Wortlaut des ",
{
"type": "a",
"children": [
{
"type": "link",
"refs": [
{
"lawType": "BG",
"normId": "10003940",
"documentType": "law",
"citation": "§ 9 Abs. 1 BAO",
"clauseId": "NOR12043780",
"id": "10003940.11.0",
"abbreviation": "BAO",
"enumeration": "§ 9",
"value": "§ 9 Abs. 1 BAO"
}
],
"value": "§ 9 Abs. 1 BAO"
}
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: § 9 Abs. 1 BAO",
"href": "javalink?art=BG&id=1006900&ida=BAO&hz_id=1006900&dz_VonParagraf=9&dz_VonAbsatz=1",
"target": "_blank"
}
},
" muss der laut den Erläuterungen von der Bestimmung erfasste \"faktische Geschäftsführer\" tatsächlich auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in § 80 ff bezeichneten Vertreter Einfluss nehmen."
],
"attributes": {
"style": ";text-indent:0;"
}
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "margin-left:0pt !important;"
}
}Aus den zitierten Erläuterungen und auch nach einhelliger Meinung in der Literatur ist lediglich ein auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten haftungsrelevant (vgl. Unger in BAO: Handbuch, Althuber/Tanzer/Unger, S 54, Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 9a BAO (Stand 1.2.2021, rdb.at), Rz 3, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 9a (Stand 1.6.2013, rdb.at) Anm 2), Ritz/Koran, BAO8, Rz 3).
Es ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9a BAO nicht ausreichend, wenn eine Person in einem Unternehmen eine leitende mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung, einen umfassenden Überblick hat bzw. besonders gut oder sogar am besten über die Abläufe informiert ist, diese Person aber kein Verhalten setzt, dass einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten führt bzw. kein Verhalten setzt, dass zu einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Vertreter gemäß § 80 ff BAO führt.
Aus § 9a BAO ergibt sich weiters, dass nur dann eine Pflicht (des faktischen Geschäftsführers) besteht, seinen Einfluss dahingehend (auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten) auszuüben, soweit tatsächlich auf die Erfüllung (abgabenrechtlicher) Pflichten Einfluss genommen wird.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass soweit der faktische Geschäftsführer nicht tatsächlich auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nimmt, keine Pflicht des faktischen Geschäftsführers besteht, seinen Einfluss dahingehend auszuüben, dass die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden (vgl. Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013,114).
§ 9a BAO enthält keine dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechende Regelung, die den faktischen Geschäftsführer dazu verpflichten würde, generell für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Abgabenpflichtige (im Beschwerdefall die Primärschuldnerin) bzw. deren Vertreter zu sorgen.
Soweit demnach kein tatsächlicher Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten genommen wird, besteht keine Pflicht des faktischen Geschäftsführers seinen Einfluss dahin gehend auszuüben. Wird keine Pflicht verletzt, scheidet aber eine Haftungsinanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers nach § 9a BAO aus (vgl. Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013,114).
Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Bereich der Werkstätte und des Autohandels als Leiter tätig und traf Entscheidungen, ohne Rücksprache mit den eingetragenen Geschäftsführern halten zu müssen. Er hatte darüber hinaus einen umfassenden Kenntnisstand über die wirtschaftliche Situation der Primärschuldnerin. Er gab auch Auskünfte gegenüber den mit der Buchhaltung befassten Personen, nahm aufgrund seines Wissenstandes an Schlussbesprechungen teil und sprach auch gemeinsam mit dem eingetragenen Geschäftsführer ***GF_A*** vor der Abgabenbehörde vor.
Eine tatsächliche Einflussnahme auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin bzw. auf die Erfüllung dieser Pflichten durch die Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO konnte allerdings nicht festgestellt werden. Abgabenrechtliche Pflichten sind vor allem die Führung von Büchern, die Abgabe von Abgabenerklärungen und die Entrichtung von Abgaben (vgl. auch die zitierten Erläuterungen). Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten nicht befasst, hat somit auf deren Erfüllung auch keinen Einfluss genommen.
Lediglich in der Auskunftserteilung, der Teilnahme an Schlussbesprechungen und der Vorsprache vor der Abgabenbehörde gemeinsam mit dem eingetragenen Geschäftsführer konnte eine Involvierung des Beschwerdeführers in abgabenrechtliche Angelegenheiten festgestellt werden. Diese erfolgte aufgrund des Wissenstandes des Beschwerdeführers im Bereich des Fahrzeughandels bzw. über Zahlungseingänge.
In der bloßen Auskunftserteilung eines leitenden Mitarbeiters gegenüber der Buchhaltung bzw. im Rahmen einer Schlussbesprechung bzw. Teilnahme an einer Vorsprache bei der Abgabenbehörde mit dem eingetragenen Geschäftsführer liegt allerdings nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine tatsächliche Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten der Primärschuldnerin. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem Fall die E-Mailsignatur des Geschäftsführers verwendet hat, vermag daran nichts zu ändern.
Gemäß § 143 Abs. 1 BAO ist jedermann zur Auskunft gegenüber der Abgabenbehörde verpflichtet, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Bestimmung davon auszugehen ist, dass eine bloße Auskunftserteilung keine tatbestandsmäßige Einflussnahme darstellt.
Auch die Berechnung der Normverbrauchsabgabe zur Ermittlung des Fahrzeugpreises, stellt keine Einflussnahme auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten dar.
Selbst wenn man die zuvor genannten Tätigkeiten als eine tatsächliche Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten ansieht, könnte eine solche nur dann zur Haftung führen, wenn die Abgaben aufgrund dieser Einflussnahme (Auskunftserteilung, Teilnahme bei einer Vorsprache beim Finanzamt, Berechnung Normverbrauchsabgabe) nicht eingebracht werden können ( § 9a Abs. 2 BAO). Hinweise darauf, dass dies im Beschwerdefall der Fall gewesen wäre, haben sich allerdings nicht ergeben.
Vor dem Hintergrund, dass es für die Haftungsinanspruchnahme auf die tatsächliche Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten ankommt und eine solche nicht festgestellt werden konnte, konnte auch dahingestellt bleiben, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht selbst Geschäftsführer der Primärschuldnerin wurde (nach seinen Angaben wollte er, nachdem er in den Jahren 1996 und 1997 Geschäftsführer war, diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, nach den Feststellungen im Strafverfahren lag dies an seinen strafrechtlichen Verurteilungen) oder ob der Beschwerdeführer gegenüber ***GF_A*** gesagt hat, er leite einen Betrieb.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragener Geschäftsführer war, ändert nichts an dem Umstand, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine tatsächliche Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht festgestellt werden konnte. Wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass mit der Konkurseröffnung umfassende Beschränkungen des Schuldners (vgl. § 2 IO und § 3 IO) einhergehen. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Einsetzung eines Masseverwalters ( § 81 IO und § 81a IO), die tatsächlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Geschäftsführers stark eingeschränkt waren.
Der in der der Literatur beschriebene Fall, wonach in den Fällen, wenn der faktische Geschäftsführer zu 100 % die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bestimmt und der unternehmensrechtliche Geschäftsführer gar nicht oder nur ausschließlich auf Weisung handelt, den faktischen Geschäftsführer der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie den Vertreter nach § 80 ff BAO trifft (vgl. Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013,114), liegt im Beschwerdefall nach dem festgestellten Sachverhalt (keine Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer) nicht vor.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht zur Haftung gemäß § 9a BAO heranzuziehen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, dass im Beschwerdefall eine Einflussnahme im Sinne des § 9a BAO nicht stattgefunden hat und daher eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers ausscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im Beschwerdefall nicht vor (vgl. VwGH 12. Februar 2019, Ra 2019/16/0015).
Wien, am 29. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden