§ 39 § 39
§ 39 § 39 — GOG
§ 39 § 39 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010
Inkrafttretungsdatum
12. Februar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40115894
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.
(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen