6Ob324/04x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen Austrian A*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Rakesh S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2004, GZ 28 R 67/04k 17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2004, GZ 28 Fr 955/04x 2a, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Vertretungsmacht des verbleibenden Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag (nur) zur Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, durch den Wegfall des anderen Geschäftsführers mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt (RIS Justiz RS0059809). In der Auslegung des vorliegenden Gesellschaftsvertrags durch das Rekursgericht, dass sich daraus für den automatischen Eintritt der Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, kann ein im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass daher ein durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG zu beseitigender Vertretungsnotstand vorlag, ist nicht zu beanstanden.
Die Auswahl des Notgeschäftsführers obliegt dem Gericht. Der Antragsteller hat insofern keine Einflussmöglichkeit (RIS Justiz RS0118770). Abgesehen davon dürfen auch im außerstreitigen Verfahren gemäß § 10 AußStrG im Rechtsmittelverfahren nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung des Erstgerichts eingetreten sind (RIS Justiz RS0006810). Die Ausführungen über angeblich die Gesellschaft schädigende Handlungen des Notliquidators nach dessen Bestellung sind daher unbeachtlich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).