GGG
Gliederung
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
V. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
1. der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
2. die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
3. die Sicherheitsbehörden und dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
4. die Justizbetreuungsagentur;
5. die Europäische Staatsanwaltschaft.
§ 280 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 280 Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
§ 192 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 192 Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
… 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
§ 269 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 269 Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
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