GGG
Gliederung
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
V. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
1. der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
2.die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
3. die Sicherheitsbehörden und dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
4. die Justizbetreuungsagentur;
5. die Europäische Staatsanwaltschaft.
Art. 17 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 17 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII
…3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG , wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der…
Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
…§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts…
Art. 1 § 20
…§ 20. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen ( § 10 ) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder…
Art. 23 Artikel XXIII
… 10/1991, zu den §§ 2, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 32 , BGBl. Nr. 501/1984) (Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften) (14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird. (Anm.: Abs. …
§ 582 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 582 Schlußbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
§ 280 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 280 Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
§ 269 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 269 Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
…Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren ( § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. …
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