Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Thomas RIEDLER, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 08.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Zahlungsauftrag über die im Verfahren XXXX aufgelaufenen Gebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 08.02.2023 wurde der Beschwerdeführer (beklagte Partei) im zivilgerichtlichen Verfahren zur Bezahlung von € 5.877,40,- (Abstattungskredit) sowie € 4.012,54,- (Kontoüberziehung) an die klagende Partei verpflichtet.
2. Am 10.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe und erhob am 15.03.2023 Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. f sowie Z. 3 ZPO bewilligt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28.04.2024 wurde der Beschwerdeführer als beklagte Partei für schuldig befunden, der klagenden Partei den Betrag von € 9.889,94,- sowie Prozesskosten in Höhe von € 4.135,34,- zu bezahlen.
4. Gegen das Urteil vom 28.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (beklagte Partei) am 22.05.2024 Berufung an das Landesgericht Linz.
5. Mit 03.06.2024 erging seitens der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz eine Lastschriftanzeige an den Beschwerdeführer. Die im Verfahren aufgelaufene Pauschalgebühr in Höhe von € 1.219,00,- sollte binnen 14 Tagen am angegebenen Konto einlangen.
6. Am 11.06.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Traun einen Antrag auf Beschlussberichtigung, hilfsweise auf Befreiung von der Pauschalgebühr.
7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 12.06.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt wird.
8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz vom 01.07.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den offenen Gesamtbetrag (Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr) in Höhe von € 1.227,00,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das angegebene Konto zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Pflicht zur Entrichtung der angeführten Gebühren sei mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 22.05.2024 eingetreten. Die vorläufige Gebührenbefreiung aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren sei erst am 11.06.2024 eingetreten und wirke nicht auf Gerichtsgebühren, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, zurück.
9. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2024 fristgerecht Vorstellung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, ihm wäre mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 20.06.2024 die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren, sohin auch für das Verfahren II. Instanz, beigegeben worden. Der Beschwerdeführer und auch sein Vertreter würden aufgrund dieses Beschlusses davon ausgehen, dass damit auch die Befreiung von der Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren umfasst sei.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 08.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung des offenen Gesamtbetrags (Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr) in Höhe von € 1.227,00,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens aufgefordert. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, die Pauschalgebühr sei mit Überreichung des Rechtsmittels der Berufung am 22.05.2024 entstanden, somit vor Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO. Der Beschwerdeführer sei daher nicht von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit.
11. Mit Schreiben vom 05.09.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2023 in Bezug auf das Verfahren 9 C 142/23s beim Bezirksgericht Traun einen Antrag auf Verfahrenshilfe in folgendem Umfang: Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten; Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26.05.2024 im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. f sowie Z. 3 ZPO (Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts) bewilligt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschluss enthält eine Begründung, wieso dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht vollumfänglich stattgegeben wurde und insbesondere auch, wieso der Beschwerdeführer nicht von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren befreit wurde.
Mit einer Mitteilung des Bezirksgerichts Traun vom 20.06.2023 an die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich wurde diese über die (teilweise) Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. über die Bewilligung der unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts informiert. Die Mitteilung enthielt einen Auszug bzw. eine Zusammenfassung des Verfahrenshilfebeschlusses vom 26.05.2023 mit folgendem Inhalt:
„Herrn XXXX wurde die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihm folgende Begünstigungen gewährt:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
a) –
b) –
c) –
d) –
e) –
f) notwendige Barauslagen der bestellten Vertreter;
2. –
3. die Beigebung eines Rechtsanwalts;
4. –
Die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Begünstigungen werden im vollen Ausmaß gewährt.“
Mit Urteil vom 28.04.2024 wurde das Verfahren XXXX beim Bezirksgericht Traun beendet. Der Streitwert des Verfahrens betrug € 9.889,94,-. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 22.05.2024 gegen dieses Urteil vom 28.04.2024 das Rechtsmittel der Berufung an das Landesgericht Linz.
Mit 03.06.2024 erging seitens der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz eine Lastschriftanzeige an den Beschwerdeführer, mit welcher er aufgefordert wurde, die im Verfahren aufgelaufene Pauschalgebühr in Höhe von € 1.219,00,- binnen 14 Tagen auf das angegebene Konto zu entrichten.
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2024 den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 20.06.2024 dahingehend zu berichtigen/ergänzen, dass auch die Befreiung von der Pauschalgebühr gewährt wird, hilfsweise die Gewährung der Begünstigung der Befreiung von der Pauschalgebühr.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 12.06.2024 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) (erstmals) bewilligt. Die Möglichkeit der Berichtigung des Verfahrenshilfebeschlusses vom 26.05.2023 verneinte das Gericht.
Mangels Zahlung wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz vom 01.07.2024, Zl. XXXX , aufgetragen, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von € 1.227,00,- (Pauschalgebühr in Höhe von € 1.219,00,- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,-) binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das angegebene Konto zu entrichten.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 08.08.2024, Zl. XXXX , den offenen Gesamtbetrag von € 1.227,00,- zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Anhand der vorliegenden Aktenlage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass das erkennende Gericht in der Lage ist, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Die Feststellungen zum Verfahrenshilfeantrag ergeben sich aus demselben (AS 1 ff).
Der Umfang der Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Begründung, wieso die Verfahrenshilfe nicht vollumfänglich bewilligt wurde, ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26.05.2023 (AS 13 ff).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 05.09.2024 behauptet, dass seinem Verfahrenshilfeantrag vom 03.03.2023 mit Beschluss vom 20.06.2023 vollumfänglich – insbesondere auch hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren – stattgegeben worden wäre und er daher auch von der Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren befreit sei (AS 85), ist zunächst auf folgendes hinzuweisen: Das Bezirksgericht Traun hat nicht mit Beschluss vom 20.06.2023, sondern mit Beschluss vom 26.05.2023 über den Verfahrenshilfeantrag entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich unzweifelhaft entnehmen, in welchem Umfang die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (vgl. AS 13: „1.) Der beklagten Partei XXXX wird Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit f sowie Z 3 ZPO bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“). Weiters ist auch eine umfassende Begründung der Entscheidung enthalten und wird insbesondere auch darauf eingegangen, wieso die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren nicht bewilligt wurde (vgl. AS 15: „Demgegenüber fallen dem Beklagten aus derzeitiger Sicht weder Gerichtsgebühren, noch andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren oder eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten zur Last.“).
Beim Schreiben des Bezirksgerichts Traun vom 20.06.2023 an die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich handelt es sich nicht um den Beschluss, mit welchem über den Verfahrenshilfeantrag vom 03.03.2023 entschieden wurde, sondern um die Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt beizugeben ist. Diese Mitteilung enthielt nicht den gesamten Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26.05.2023 inklusive Begründung, sondern nur einen Auszug bzw. eine Zusammenfassung desselben mit den wesentlichen Informationen, welche für die Bestellung des Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer erforderlich sind.
Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer, davon ausgeht, dass mit dem Schreiben vom 20.06.2023 über den Verfahrenshilfeantrag vom 03.03.2023 entschieden worden wäre, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Inhalt dieses Schreibens zu der Ansicht gelangt, ihm wäre auch die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren bewilligt worden. Wie in den Feststellungen ersichtlich, findet sich in der Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer eine an den § 64 ZPO angelehnte Aufzählung, welche Begünstigungen gewährt wurden (AS 21 f). Die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren ist in der Aufzählung nicht enthalten. Der direkt unter der Aufzählung befindliche Satz „Die unter Z 1, 2 und 4 angeführten Begünstigungen werden im vollen Ausmaß gewährt.“ bezieht sich eindeutig auf die vorangegangene Aufzählung, wo unter der Ziffer 1. nur die (Befreiung von der Entrichtung der) notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter und unter den Ziffern 2. und 3. überhaupt keine Begünstigungen genannt sind.
Abschließend ist der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 05.09.2024, er wäre aufgrund des Beschlusses vom 20.06.2023 davon ausgegangen, ihm seien alle Begünstigungen des § 64 Abs. 1 ZPO bewilligt worden und lasse sich dem Beschluss jedenfalls nicht entnehmen, dass irgendeine Begünstigung der genannten Bestimmung abgewiesen wurde (AS 84), entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im Hinblick auf den Inhalt seines Antrags auf „Beschlussberichtigung, hilfsweise Befreiung von der Pauschalgebühr“ vom 11.06.2024 nicht glaubhaft erscheint. Aus diesem Antrag ist nämlich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung sehr wohl bewusst war, dass ihm nicht alle Begünstigungen des § 64 Abs. 1 ZPO bewilligt wurden. So legt er bei der Schilderung des Sachverhalts dar, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20.06.2023 von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter befreit und ihm unentgeltlich ein Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren beigegeben wurde (vgl. AS 48: „Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 20.06.2023 wurde dem Beklagten die Verfahrenshilfe bewilligt und ihm folgende Begünstigungen gewährt: - Notwendige Barauslagen der bestellten Vertreter; - Beigebung eines Rechtsanwalts für das gesamte Verfahren, sohin auch für das Verfahren 2. Instanz.“).
Die Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer vom 20.06.2023 (AS 21 ff), das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28.04.2024 (AS 25 ff), die am 22.05.2024 erhobene Berufung gegen das Urteil vom 28.04.2024 (AS 33 ff), die Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz vom 03.06.2024 (AS 45 f), der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung/Berichtigung des Verfahrenshilfebeschlusses vom 11.06.2024 (AS 47 f), der Beschluss des Bezirksgerichts Traun über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) vom 12.06.2024 (AS 51 f), der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz vom 01.07.2024 (AS 55 f) und der angefochtene Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 08.08.2024 (AS 69 ff) befinden sich im Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 64 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Begünstigungen im Rahmen der Verfahrenshilfe gewährt werden können. Abs. 2 regelt, dass bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung in Abs. 1 Z. 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden. Gem. Abs. 3 treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1, soweit Verfahrenshilfe bewilligt wird, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten beantragt werden.
Gegenständlich begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 03.03.2023 Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 26.05.2023 wurde ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. f sowie Z. 3 ZPO (Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts) bewilligt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschluss enthält eine Begründung, wieso dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht vollumfänglich stattgegeben wurde und insbesondere auch, wieso ihm die Begünstigung des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO – die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren – nicht gewährt wurde. Feststeht somit, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26.05.2023 nicht von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren befreit wurde.
§ 1 Abs. 1 GGG bestimmt ganz grundsätzlich, dass unter anderem für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte Gerichtsgebühren nach diesem Gesetz anfallen. Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Am 22.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28.04.2024 ein. Mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 22.05.2024 entstand somit der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verfahrenshilfe, insbesondere auf Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Der Beschwerdeführer stellte erst am 11.06.2024 den Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO, welche ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 12.06.2024 bewilligt wurde. Wie bereits erwähnt, bestimmt § 64 Abs. 3 ZPO, dass die bewilligten Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind. Eine Rückwirkung auf einen vor dem Antrag liegenden Zeitpunkt ist nach dem Wortlaut des Gesetzes explizit nur für die einstweilige Befreiung der Kosten und Gebühren nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis e ZPO möglich. Die nachträgliche Befreiung von einer bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühr ist somit nicht möglich. Die Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung der Gerichtsgebühren trat daher erst am 11.06.2024 ein. Zum Zeitpunkt der Überreichung des Rechtsmittels am 22.05.2024 war der Beschwerdeführer folglich nicht von der dadurch entstehenden Pauschalgebühr befreit. Dass der Beschwerdeführer scheinbar irrtümlicherweise davon ausging, dass die für die Einbringung eines Rechtsmittels bei Gericht zu entrichtende Pauschalgebühr von den ihm mit Beschluss vom 26.05.2023 gewährten Begünstigungen (Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts) umfasst ist, ist rechtlich nicht relevant, zumal aus dem Gesetzestext klar ersichtlich ist, dass die Befreiung von den Gerichtsgebühren eine eigenständige Begünstigung ist und nicht von anderen im § 64 Abs. 1 ZPO genannten Begünstigungen umfasst ist und der Beschwerdeführer darüber hinaus einen rechtskundigen Vertreter an seiner Seite hatte.
Gemäß TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.000,- bis € 35.000,- € 1.219,-. Der Streitwert des Verfahrens beträgt € 9.889,94,- und wurde die zu entrichtende Pauschalgebühr von der belangten Behörde daher richtigerweise mit € 1.219,- festgesetzt. § 6a Abs. 1 GEG bestimmt, dass dem Zahlungspflichtigen mit dem Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben ist. Es ergibt sich dadurch ein offener Gesamtbetrag in Höhe von € 1.227,00,-.
Im Ergebnis konnten mittels Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.