GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch DAX WUTZLHOFER und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Straße 8a 7400 Oberwart, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 09.04.2024 GZ PAD23/1979008/1/AA betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a bis 23c GehG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 23a bis §23c GehG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Rückverweise