Spruch
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas PREISINGER in Mariahilfer Straße 76/2/23 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien Personalabteilung vom 27.09.2024 GZ PAD/24/1014413 betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §23a bis § 23c GehG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Verdienstentgang in der Höhe von € 7.508,04 Brutto gemäß § 23a bis § 23c GehG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.