JudikaturBVwG

W257 2318547-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

Spruch

W257 2318547-1/2Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.07.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 14.07.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“ genannt), eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person, im Wege ihres Rechtsvertreters die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von EUR 3.662,81 Euro samt 4 % Zinsen.

Die bP wäre am 10.03.2024 von einem Insassen der JA XXXX verletzt worden und habe sie sich vom 10. bis zum 21.03.2024 im Krankenstand befunden. Dieser Vorfall wäre von der BVAB als Dienstunfall gewertet worden. Die StA stellte jedoch das Verfahren ein, weil der Täter zurechnungsunfähig gewesen sei.

Nachdem die Behörde bis zum 15.07.2024 nicht darüber entschieden hat, wurde am 30.04.2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Die Behörde erließ in der folgenden Nachfrist den gegenständlichen Bescheid.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag der bP auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a f GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für die Zuerkennung eines Vorschusses nach den Bestimmungen der §§ 23a f GehG und nach den dazu ergangenen Materialien ein Schaden vorliegen müsse, der die bP durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sei. Da im vorliegenden Verfahren mangels Zurechnungsfähigkeit des Täters kein Fremdverschulden vorliegen könne, sei ein Anspruch der bP auf Gewährung eines Vorschusses, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Zuerkennung dieser besonderen Hilfeleistung sei, von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der bP sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 29.08.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.03.2024 wurde die bP, ein Beamter in einer Justizanstalt, von XXXX am Körper verletzt. Die bP erlitt Verletzungen am linken Unterarm und an der rechten Hand. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der angeführten Verletzung befand sich die bP vom 10.03.2024 bis 21.03.2024 im Krankenstand. Mit Beschluss der StA Wien zu 6-St 142/24b wurde das Verfahren gegen den Täter wegen Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten gem § 190 Ziffer 1 StPO eingestellt. Mit bedingten Zahlungsbefehl des BG Meidling vom 21.05.2024, Zl 7 C 503/24x, besteht ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch in der Höhe von EUR 3.725,86.

Am 14.07.2024 beantragte die bP folgende Kosten

Der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde von der Behörde nicht festgestellt. Die beantragten Schmerzperioden beruhen auf das subjektive Empfinden der bP.

Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der bP auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a f. GehG als unbegründet ab.

Fälle in Revision:

1. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag einer Beamtin der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorliegens von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit desr dortigen Schädigerin) nach den §§ 23a f. GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Bundesministerin für Justiz den Antrag eines Beamten der Justizwache auf Gewährung eines Vorschusses mangels Vorleigen von Fremdverschulden (Zurechnungsunfähigkeit des dortigen Schädigers) nach den §§ 23a. ff GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2025, Zl. W257 2279789-1/22E, und sprach dem Beschwerdeführer einen Vorschuss zu. Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere Beschwerdeverfahren nach § 23a f GehG anhängig, in welchen die im Rahmen von Dienstunfällen erfolgten Körperverletzungen/Gesundheitsschädigungen den dortigen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen jeweils durch zurechnungsunfähige Schädiger/Schädigerinnen zugefügt wurden (s. etwa die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, anhängigen Beschwerdeverfahren).

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das psychiatrische Gutachten den XXXX vom 01.10.2024; der bedingte Zahlungsbefehl des BG Meidling vom 02.07.2024; das Schreiben der BVAEB vom 04.04.2024; die Aufstellung des Verdienstentganges vom 25.03.2024, erstellt von der JA XXXX , den angefochtenen Bescheid vom 03.07.2025, und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W293 2287040-2, W246 2292413-1, W293 2315999-1, W257 2279789-1 [dagegen am 14.04.2025 eine ao Amtsrevision erhoben wurde], W244 2297322-1 [dagegen eine ao Revision erhoben wurde, sh Spruch], W257 2316980-1, W257 2317200-1, W293 2317619-1, W293 2317744-1, W213 2317786-1, W246 2316295-1, geführten Beschwerdeverfahren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.